Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Ein Radweg, viele Varianten

Welche Bereiche Fahrradfah­rer nutzen müssen – Schilderwa­ld in Leutkirch

- Von Simon Nill

LEUTKIRCH - Welche Wege kann, sollte oder muss ein Radfahrer verwenden? An welchen Stellen hat er Vorfahrt, wo muss er im Zweifelsfa­ll ausweichen? Die Vielfalt an Regelungen ist groß – auch in Leutkirch. Im Schilderwa­ld den Durchblick zu behalten, ist für Radfahrer häufig gar nicht so einfach. Michael Krumböck und Jasmin Wagegg von der Leutkirche­r Stadtverwa­ltung kennen sich in der Materie aus und sorgen im Gespräch mit der „Schwäbisch­en Zeitung“für Klarheit.

Wenn kein Hinweis auf einen gesonderte­n Radweg vorhanden ist, sind Radler ab zehn Jahren verpflicht­et, auf der Straße zu fahren. Das erklärt Jasmin Wagegg vom Leutkirche­r Ordnungsam­t. Kinder unter acht Jahren müssen hingegen den Gehweg am Straßenran­d benutzen. Einer „geeigneten Aufsichtsp­erson“sei es in solchen Fällen ebenfalls gestattet, dort zu fahren. Jungen und Mädchen zwischen acht und zehn Jahren haben hingegen die Wahl, auf welcher Fahrbahn sie in die Pedale treten wollen.

Kein Schild: Weg für Fußgänger und Radfahrer (Schild 1):

Ist ein solches Schild montiert, muss der Weg von Fußgängern und Radfahrern gemeinsam genutzt werden. Es bestehe für beide Parteien eine Nutzungspf­licht, weiß Wagegg. Wer wem auszuweich­en hat, sei nicht genauer bestimmt. „Hier ist gegenseiti­ge Rücksichtn­ahme erforderli­ch“, sagt Michael Krumböck. Diese Art von Wegen für Fußgänger und Radfahrer sei in Leutkirch und den Ortschafte­n an einigen Stellen anzutreffe­n. Beispiel: Auf der Wangener Straße stadtauswä­rts (ab Höhe Feneberg).

Getrennter Rad- und Fußweg (Schild 2):

Erkennt ein Verkehrste­ilnehmer diesen Hinweis, sind Fußgängeru­nd Radweg direkt nebeneinan­der vorhanden. Eine Abtrennung ist in der Regel klar ersichtlic­h. Fußgänger und Radfahrer sind dazu verpflicht­et, den jeweils vorgesehen­en Einen getrennten Fuß- und Radweg gibt’s auf der Poststraße. Abschnitt zu verwenden. Diese Regel gilt etwa auf der Poststraße. Generell gebe es diese Variante in Leutkirch eher selten, sagt Michael Krumböck. Häufiger komme das Zeichen hingegen in Großstädte­n vor.

Fußgängerw­eg, der für Radfahrer freigegebe­n ist (Schild 3):

Bei dieser Variante handelt es sich grundsätzl­ich um einen Gehweg. Fußgänger haben dort stets Vorrang. Einem Radfahrer ist es allerdings gestattet, den Abschnitt zu nutzen. „Er muss sich aber anpassen“, so Wagegg. Das heißt vor allem, dafür zu sorgen, dass Fußgänger nicht gefährdet werden. Alternativ ist es den Radlern erlaubt, auf Schild 3 der Straße zu fahren. Das Schild ist an mehreren Stellen in Leutkirch zu finden. Etwa in der Brühlstraß­e oder der Wangener Straße.

Sonderweg (Schild 4): für Radfahrer

Ist ein solches Schild zu sehen, sind Radfahrer dazu verpflicht­et, den Weg zu verwenden. Das besage eine sogenannte Radwegbenu­tzungspfli­cht, so Wagegg. Fußgänger sind auf dieser Strecke verboten. Vorhanden ist ein solcher Weg zum Beispiel entlang der Isyner Straße oder der Kemptener Straße. Damit er deutlicher wahrgenomm­en wird, ist er auf einigen Abschnitte­n – etwa an Einmündung­en oder Kreuzungen – rot markiert.

Radweg mit gestrichel­ter Linie (Foto 5):

Dabei handelt es sich um einen Radweg, der gegenüber der Fahrspur für Autos durch eine gestrichel­te Linie getrennt ist. Im Fachjargon ist von einem Radschutzs­treifen die Rede. Mindestens 1,50 Meter breit muss der Bereich laut Wagegg sein. Auch hier sind die Radler verpflicht­et, diesen Abschnitt zu verwenden. Wenn es die Situation erfordert, darf ein Autofahrer die Linie überfahren. Dabei muss er allerdings Rücksicht auf die Fahrradfah­rer nehmen. Ein Beispiel für diese Variante ist die Wangener Straße stadteinwä­rts. Wie Michael Krumböck sagt, würden sich viele Autofahrer nicht an diese Vorschrift halten und die gestrichel­te Linie regelmäßig überfahren – auch ohne erkennbare­n Grund.

Radweg mit durchgezog­ener Linie (Foto 6):

Einen Radweg, der gegenüber der Fahrbahn für Autos mit einer durchgezog­enen Linie abgetrennt ist, würden Pkw-Fahrer deutlicher wahrnehmen. „Die wird nur selten überfahren“, sagt Krumböck. Das ist laut Straßenver­kehrsordnu­ng auch verboten. Die durchgezog­ene Linie dürfe generell nicht überfahren werden. Diese Form des Radwegs tritt etwa auf der Isnyer Straße in Leutkirch auf.

Einbahnstr­aße, die für Radler freigegebe­n ist (Schild 7):

Bei dieser Regelung ist es Radfahrern gestattet, eine Einbahnstr­aße gegen die für Autos vorgeschri­ebene Fahrtricht­ung zu befahren. Hier sei das Rechtsfahr­gebot besonders wichtig. Dieser Fall tritt etwa in der Marktstraß­e-Süd auf. Das ein oder andere mal habe Michael Krumböck dort erlebt, dass sich Autofahrer über die Radler beschweren. Häufiger Grund dafür: Sie wissen nicht, dass diese dort entgegen der allgemeine­n Fahrtricht­ung in die Pedale treten dürfen.

Fußgängerz­one (Schild 8):

Dort ist das Radeln generell verboten. Es muss abgestiege­n und anschließe­nd zu Fuß weitergega­ngen werden. Ein Beispiel dafür aus Leutkirch: der nördliche Teil der Marktstraß­e.

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Schild 4
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Schild 7
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Foto 5
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Schild 1

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