Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Auto abmelden – aber richtig

Experten empfehlen den klassische­n Weg zur Zulassungs­stelle – Probleme beim Privatverk­auf

- Von Bernadette Winter

Wer sein Auto verschrott­en, verkaufen oder zeitweilig aus dem Verkehr ziehen will, muss es abmelden. Das spart Steuern und Versicheru­ngsgebühre­n. Doch welche Dokumente sind dafür notwendig? Und welche Behörden müssen Autobesitz­er aufsuchen? Ein Überblick:

Grundsätzl­ich gibt es mehrere Wege, um ein Auto abzumelden. Entweder online, vor Ort in einer Zulassungs­stelle oder bei den Bürgerämte­rn. Soll alles über das Netz abgewickel­t werden, muss das Fahrzeug nach Januar 2015 zugelassen worden sein. „Nur dann hat es ein Kennzeiche­n mit verdeckten Sicherheit­scodes unter den Stempelpla­ketten“, sagt Thomas Kramer vom ADAC. Ein solcher Code findet sich auch auf der Zulassungs­bescheinig­ung Teil I. Außerdem benötigt der Halter dafür einen neuen Personalau­sweis mit Online-Ausweisfun­ktion zur Identifizi­erung.

Online sei der Vorgang etwas weniger komfortabe­l, bemängelt Florian Cichon, Geschäftsf­ührer vom TÜV Rheinland Plus in Köln. Seine Firma übernimmt beispielsw­eise für Autohändle­r das Um-, An- und Abmelden von Fahrzeugen. „Der klassische Weg zur Zulassungs­stelle ist nach wie vor der beste“, sagt Cichon. Dorthin sollten Abmeldewil­lige Zulassungs­bescheinig­ungen, Kennzeiche­n und Ausweis mitnehmen. Die Gebühren für die reine Abmeldung liegen Cichon zufolge deutschlan­dweit zwischen 7,50 und 7,80 Euro. Die Zulassungs­stelle informiert danach automatisc­h die Versicheru­ng und das Hauptzolla­mt. Bereits bezahlte Beträge werden erstattet.

Etwas komplizier­ter wird es beim Privatverk­auf. Laut Fahrzeug-Zulassungs­verordnung muss ein Halterwech­sel schnellstm­öglich der Zulassungs­stelle mitgeteilt werden. „Damit wird das Auto aber nicht automatisc­h abgemeldet“, sagt Matthias Tang, Sprecher der Senatsverw­altung für Umwelt, Verkehr und Klimaschut­z in Berlin. „Die Zulassungs­behörde kann die Zulassung zwar beenden, das wird aber nicht sofort gemacht.“Der neue Halter müsse vorher kontaktier­t werden.

Abmeldung verschafft Sicherheit

„Grundsätzl­ich ist ein Fahrzeugha­lter auf der sicheren Seite, wenn er das Auto selbst abmeldet“, sagt Kramer. Allerdings hat ein Kaufintere­ssent dann in der Regel keine Möglichkei­t, das Auto Probe zu fahren oder direkt mitzunehme­n. „Wenn sich die Gelegenhei­t bietet, ist es daher besser, die Abmeldung gemeinsam abzuwickel­n.“Der Käufer könne dann mit einem Kurzzeitke­nnzeichen an seinen Wohnort fahren und das Auto bei der zuständige­n Behörde neu zulassen.

Uhrzeit des Verkaufs notieren

Eine weitere Möglichkei­t: Beide Parteien vereinbare­n im Kaufvertra­g, dass der neue Besitzer den Wagen so bald wie möglich ummeldet. Cichon rät, die Uhrzeit des Verkaufs festzuhalt­en. „Hat er die Uhrzeit notiert, kann der Verkäufer seine Unschuld beweisen, sollte der neue Eigentümer beispielsw­eise geblitzt werden.“Ein solches Übereinkom­men sei eine Frage des Vertrauens, eine Garantie gibt es laut Kramer nicht. „Melden Sie den Verkauf daher trotzdem umgehend der Zulassungs­stelle, per Brief und mit Kopie des Kaufvertra­gs.“Auch die Versicheru­ng sollte mit einer Kopie des Kaufvertra­gs über den Eigentümer­wechsel informiert werden, rät Simon Frost vom Gesamtverb­and der Deutschen Versicheru­ngswirtsch­aft.

Ist der frischgeba­ckene Halter an einem Unfall schuld, haftet die Versicheru­ng des alten Besitzers – und zwar „unabhängig davon, ob dieser schon über den Verkauf informiert hat oder nicht“, sagt Kramer. Meldet jedoch keine der beiden Parteien den Vorgang, kann dies zu Schadeners­atzansprüc­hen des Versichere­rs führen.

Grundsätzl­ich gehen Haftpflich­tund eventuelle Kaskoversi­cherungen für das Fahrzeug mit Vertragsun­terzeichnu­ng auf den Käufer über. „Fraglich ist dabei, ob das Versicheru­ngsunterne­hmen möglicherw­eise Regress bei dem Versicheru­ngsnehmer fordern kann“, so Kramer. Schäden am bereits verkauften Fahrzeug würden jedoch nur dem Käufer, nicht aber dem Verkäufer angelastet. Der behält in jedem Fall seinen Schadenfre­iheitsraba­tt.

Wer sein Auto stilllegen will, muss zur Zulassungs­stelle neben dem Personalau­sweis auch die beiden Zulassungs­bescheinig­ungen und die Nummernsch­ilder mitnehmen. „Die bekomme ich zurück und kann damit mein Fahrzeug jederzeit wieder zulassen“, sagt Cichon. Die Stilllegun­g gilt für maximal sieben Jahre. Das abgemeldet­e Auto muss auf einem privaten Gelände abgestellt werden. Erhält der Versichere­r den Stilllegun­gsbescheid, gelte für maximal 18 Monate eine Ruheversic­herung. In dieser Zeit fallen keine Beiträge an.

Soll das Auto verschrott­et werden, übernimmt entweder der Händler alle Formalität­en oder der Weg führt zum Verwertung­sbetrieb. Dort werden die Schilder abmontiert und die Zulassungs­bescheinig­ung Teil II einbehalte­n. „Mit der Zulassungs­bescheinig­ung Teil I und dem Verwertung­snachweis geht man zur Zulassungs­stelle, und das Auto wird aus dem Register gelöscht“, sagt Cichon.

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FOTO: DPA Auch wer sein Auto verschrott­en lässt, muss Formalität­en erledigen.

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