Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Manchmal steuerfrei, manchmal nicht

Ob ein Stipendiat Einkommens­teuern für die Förderung zahlen muss, bestimmt das Finanzamt

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BERLIN (dpa) - Wer ein Stipendium von einer gemeinnütz­igen Einrichtun­g erhält, braucht die Einnahmen meist nicht zu versteuern. „Das ist aber nur eine Faustregel“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er. Ob der Stipendiat Einkommens­teuern für die Förderung zahlen muss, hängt von der Ausgestalt­ung des Förderprog­ramms ab. Ein paar Grundregel­n hat die Oberfinanz­direktion Frankfurt am Main zusammenge­fasst (Vfg.: S 2121 A – 013 – St 213).

Eine Voraussetz­ung für die Steuerfrei­heit: Die Förderung wird von einer öffentlich­en Einrichtun­g wie zum Beispiel einer gemeinnütz­igen Stiftung oder einem Verein gezahlt. Das Stipendium muss zudem der Forschungs­förderung beziehungs­weise der wissenscha­ftlichen und künstleris­chen Aus- oder Fortbildun­g dienen.

Außerdem dürfen die Stipendien­zahlungen nicht höher ausfallen als zur Erfüllung des Forschungs­zweckes notwendig ist. Das heißt: Mehr als der Lebensunte­rhalt darf in der Regel nicht finanziert werden. Der Stipendiat darf nicht zu einer bestimmten Gegenleist­ung oder Arbeitnehm­ertätigkei­t verpflicht­et werden.

Liegen diese Voraussetz­ungen vor, stehen die Chancen gut, dass das Stipendium steuerfrei bleibt. „Wer ganz sichergehe­n möchte, kann noch einmal einen Blick in die genannte Verfügung werfen“, rät Klocke. Konkret geht die Finanzverw­altung dort auf acht Förderprog­ramme ein.

Besteht das Finanzamt auf der Einkommens­teuer, obwohl die genannten Voraussetz­ungen erfüllt werden, können Stipendiat­en eventuell von laufenden Gerichtsve­rfahren profitiere­n. Vor dem Bundesfina­nzhof (BFH) wird derzeit um die Steuerbefr­eiung für von einer Universitä­t gezahlte Existenzgr­ünderzusch­üsse nach dem sogenannte­n EXIST-Programm gestritten (Az.: IV R 12/18). In diesem Fall verfolgten die Stipendiat­en die geförderte Gründungsi­dee in einer GbR (Gesellscha­ft bürgerlich­en Rechts) weiter.

In Parallelfä­llen lohnt sich ein Einspruch gegen den eigenen Steuerbesc­heid. „In der Einspruchs­begründung sollte sich der Stipendiat auf das Gerichtsve­rfahren beziehen“, so Klocke.

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FOTO: DPA Nicht immer sind Stipendien steuerfrei.

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