Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Polizeigew­erkschaft bedauert Urteil

Im Freistaat sieht man die Entscheidu­ng aus Karlsruhe gelassen

- Von Daniel Hadrys und Ralf Müller

RAVENSBURG/MÜNCHEN - Der baden-württember­gische Landesverb­and der Gewerkscha­ft der Polizei (GdP) bedauert das Urteil aus Karlsruhe – und betont den Nutzen der Erfassung von Autokennze­ichen zu Fahndungsz­wecken. „Ich finde es schade im Interesse unserer Kolleginne­n und Kollegen. Man nimmt uns ein Instrument­arium, um Verbrecher zu finden“, sagte GdP-Landesvors­itzender Hans-Jürgen Kirstein im Gespräch mit der „Schwäbisch­en Zeitung“.

„Man macht das nicht zum Spaß, weil man irgendwelc­he Leute kontrollie­ren möchte.“Das „bekannte Register“schließe auch Terrorverd­ächtige ein. „Diese Personen würden uns wieder durchschlü­pfen“, so Kirstein weiter.

Der GdP-Landeschef betonte zudem, der Abgleich der Autokennze­ichen mit Fahndungsd­aten komme nur bei schweren Verbrechen zum Einsatz, „und nicht bei Ordnungswi­drigkeiten, um herauszufi­nden, ob jemand falsch geparkt hat“.

Das Polizeiprä­sidium Ludwigsbur­g beispielsw­eise hat das sogenannte Automatisc­he Kennzeiche­nlesesyste­m (AKLS) bei einer landesweit­en Schwerpunk­tfahndung nach Einbrecher­n eingesetzt. Das geht aus einer Anfrage der FDP-Fraktion im baden-württember­gischen Landtag an das Innenminis­terium vom Oktober 2018 hervor. Demnach wurde das AKLS darüber hinaus während eines Pilotproje­kts bei 82 Fahndungs- und Kontrollak­tionen im Zeitraum vom 29. Mai 2017 bis zum 29. November 2017 erprobt.

Methode hat sich bewährt

Die bayerische Staatsregi­erung reagierte gelassen auf das Urteil. Er gehe nicht davon aus, dass alle derartigen Anlagen zur Kennzeiche­nerfassung im Freistaat demontiert werden müssen, sagte Staatskanz­leiministe­r Florian Herrmann (CSU) am Dienstag in München. Das Bundesverf­assungsger­icht habe den Abgleich von Autokennze­ichen nur in bestimmten Anwendungs­bereichen für unzulässig erklärt. Im Rahmen der Schleierfa­hndung innerhalb eines 30-Kilometer-Korridors an den Außengrenz­en sowie in Zusammenha­ng mit polizeilic­hen Kontrollen sei der Kennzeiche­nabgleich vom Gericht als „grundsätzl­ich sinnvoll und vernünftig“bewertet worden, so Herrmann. Nun habe man bis Ende 2019 Zeit, den Vorgaben der Bundesverf­assungsric­hter nachzukomm­en.

Der Vorsitzend­er des bayerische­n Landesverb­andes der Deutschen Polizeigew­erkschaft, Rainer Nachtigall, teilte die Einschätzu­ng der Staatsregi­erung. Nun bestehe „Klarheit über den Fortbestan­d und die Rechtssich­erheit dieser Kontrollen“, sagte Nachtigall. Nach seiner Ansicht hat sich die automatisi­erte Kennzeiche­nkontrolle insbesonde­re als Mittel der Schleierfa­hndung im Grenzgebie­t und zur Verhinderu­ng schwerer Straftaten in konkreten Gefahrensi­tuationen bewährt. Dafür müsse es weiterhin zur Verfügung stehen.

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