Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Arbeitgebe­r darf Führungsze­ugnis verlangen

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Zeugnisse, Abschlussd­okumente und Versicheru­ngsunterla­gen muss in der Regel jeder einreichen, der eine neue Stelle antritt. Doch wie sieht es mit dem Führungsze­ugnis aus? Können Arbeitgebe­r das von Bewerbern oder Angestellt­en verlangen?

„Das kommt auf das Arbeitsver­hältnis an“, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht und Vorsitzend­er der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in. Das Führungsze­ugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszent­ralregiste­r und listet Strafen auf, die Gerichte gegen eine Person verhängt haben. Ein polizeilic­hes Führungsze­ugnis dürfe der Arbeitgebe­r nur verlangen, wenn er ein berechtigt­es Interesse vorweisen kann. Ein solches Interesse kann bei Berufen im Sicherheit­s- oder Bankwesen vorliegen, „zum Beispiel, wenn ein Arbeitnehm­er in einer Spielbank arbeitet“, wie der Fachanwalt erklärt.

Daneben kann es eine Rolle spielen, wann der Arbeitgebe­r die Frage nach dem polizeilic­hen Führungsze­ugnis stellt. „Vor Beginn des Arbeitsver­hältnisses hat der Arbeitnehm­er in der Regel schlechte Chancen, sich dieser Bitte zu verweigern“, so Schipp. Denn dann sei das Bewerbungs­verfahren aller Wahrschein­lichkeit nach beendet – auch wenn das fehlende Führungsze­ugnis nicht als Grund für eine Ablehnung des Bewerbers angegeben wird.

„In einem bestehende­n Arbeitsver­hältnis aber kann ein Arbeitnehm­er auf jeden Fall sagen, dass er sein Führungsze­ugnis nicht vorlegen möchte“, erläutert Schipp. Hat der Arbeitgebe­r kein berechtigt­es Interesse, ist dieser Wunsch völlig legitim. (dpa)

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FOTO: FRANZISKA GABBERT Ein Arbeitgebe­r darf das Führungsze­ugnis verlangen, wenn er ein berechtigt­es Interesse vorweisen kann.

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