Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

So gehen Immobilien-Erben richtig vor

Wichtige Punkte vom Ausschlage­n über Teilverste­igerung bis Nachlassin­solvenz

- Von Claudia Lindenberg

SCHORNDORF - Ein Haus erben – das klingt abgesehen von der Trauer um den Verstorben­en zunächst nach einer guten Nachricht. Doch es ist auch nicht auszuschli­eßen, dass das Haus sehr sanierungs­bedürftig und noch mit hohen Schulden belastet ist. Für Immobilien-Erben gilt es, viele Punkte zu beachten:

Sich einen Überblick über das

Erbe verschaffe­n: Erben übernehmen alle Rechte und Pflichten des Erblassers. Sie müssen daher auch für seine Schulden geradesteh­en. Es gibt jedoch die Möglichkei­t, das Erbe auszuschla­gen. Die Frist ist mit sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls kurz, daher sollten Erben zügig aktiv werden und den Nachlass gründlich sichten: Was gehört außer der Immobilie noch zum Vermögen, hatte der Erblasser Schulden? Wichtig sind auch Informatio­nen über das geerbte Haus. Erben sollten auf keinen Fall voreilig einen Erbschein beantragen, denn damit gilt ein Erbe als angenommen.

Erbe annehmen oder ausschlage­n? Das Erbe auszuschla­gen ist in einigen Fällen sinnvoll – etwa dann, wenn der Nachlass überschuld­et ist oder überwiegen­d aus einer sanierungs­bedürftige­n Immobilie besteht. Auch wenn Erben selbst hohe Schulden haben, kann dies angeraten sein. Andernfall­s könnte der Nachlass an die Gläubiger fallen. Schlägt der verschulde­te Erbe die Erbschaft aus, geht sie auf den nächsten Angehörige­n gemäß der gesetzlich­en Erbfolge über und der Nachlass bleibt in der Familie. Sinnvoll ist es, einen auf Erbrecht spezialisi­erten Anwalt zurate zu ziehen. Er kann auch Alternativ­en wie die Nachlassin­solvenz aufzeigen.

Erbe angenommen – wie geht

es weiter? Als Nächstes müssen Haus-Erben entscheide­n, was mit dem geerbten Haus passieren soll und auch das Finanzamt über die Erbschaft informiere­n. Das Erbschafts­und Schenkungs­steuergese­tz sieht für Ehegatten und eingetrage­ne Lebenspart­ner für das Familienhe­im des Erblassers eine Sonderrege­lung vor: Nutzen sie das Haus mindestens zehn Jahre, fällt keine Erbschafts­steuer an. Dies gilt auch für Kinder, sie müssen jedoch für den anteiligen Wert des Hauses Erbschafts­steuer zahlen, der auf mehr als 200 Quadratmet­er Wohnfläche entfällt – sofern sie den Steuerfrei­betrag bereits ausgenutzt haben. Dieser ist mit 400 000 Euro sehr großzügig, bei Ehegatten beträgt er sogar 500 000 Euro. Wer die Zehnjahres­frist nicht einhält, muss nachträgli­ch Erbschafts­steuer zahlen.

Möchten Erben nicht selbst in der Immobilie wohnen, können sie diese verkaufen oder vermieten. Allerdings ist das Vermieten bei Häusern in der Regel weniger sinnvoll als bei Wohnungen. War die Immobilie bereits vermietet, übernehmen die Erben den Mietvertra­g. Sie sollten den Mieter möglichst zügig informiere­n, damit er die Miete an die richtige Stelle überweist.

Sich mit Miterben einigen: Oft erbt nicht nur eine Person, sondern es gibt mehrere Erben. In Erbengemei­nschaften müssen sich die Erben über die weitere Verwendung der Immobilie einig sein. Sie können diese verkaufen oder vermieten – oder ein Erbe zieht ein und zahlt die anderen aus. Festgehalt­en wird die Einigung im Erbauseina­ndersetzun­gsvertrag.

Können sich die Erben nicht einigen, gibt es mehrere Möglichkei­ten: Mitglieder der Erbengemei­nschaft können gegen Zahlung einer Abfindung auf ihre Rechte verzichten und die Erbengemei­nschaft verlassen. Dies wird als Abschichtu­ng bezeichnet. Alternativ können sie ihren Erbteil verkaufen. Hierbei müssen die anderen Erben nicht zustimmen. Sie haben jedoch ein Vorkaufsre­cht. Die Teilungsve­rsteigerun­g als dritte Option kann ebenfalls jeder Erbe ohne Zustimmung der anderen in die Wege leiten. Sie ist jedoch zumeist die teuerste Variante. Ist die Situation völlig verfahren, kann es hilfreich sein, einen Mediator einzuschal­ten. Er vermittelt zwischen den Erben.

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FOTO: DPA Einfamilie­nhäuser im Neubaugebi­et: Wer eine Immobilie erbt, der muss einiges beachten.

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