Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)
Keine Werbungskosten
Urteil: Die Ausgaben für den Jagdschein sind nicht immer steuerlich absetzbar
MÜNSTER (dpa) - Wer einen Jagdschein macht, kann das Finanzamt in der Regel nicht an den Kosten beteiligen. Diese Aufwendungen stellen keine Werbungskosten dar, wenn sie nicht beruflich veranlasst sind, entschied das Finanzgericht Münster (Az.: 5 K 2031/18 E). Ebenso wie der Erwerb eines Führerscheins für Kraftfahrzeuge sei der Erwerb eines Jagdscheins nur dann beruflich veranlasst, wenn dieser unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung sei.
In dem verhandelten Fall hatte eine Landschaftsökologin geklagt. Sie wollte die 3000 Euro, die sie der Jagdschein gekostet hatte, steuermindernd geltend machen. Hierzu legte sie auch eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vor, wonach es sich bei der Jägerprüfung um eine beruflich veranlasste Zusatzqualifizierung handele.
Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Auch das Argument, dass die Jägerprüfung der Klägerin für den Beruf notwendiges Wissen über Wildtiere und deren Lebensräume vermittelt habe, überzeugte die Behörde nicht.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Auch das Finanzgericht sah hier keine berufliche Veranlassung. Die Klägerin nehme als Landschaftsökologin im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht an Jagden teil und führe auch keine Jagdwaffe mit sich. Eine Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Klägerin nicht dargelegt und nachgewiesen habe, dass sie eine berufliche Veränderung anstrebe. Die erworbenen Kenntnisse seien typischerweise nicht nur im beruflichen, sondern auch im privaten Bereich nutzbar.