Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Keine Werbungsko­sten

Urteil: Die Ausgaben für den Jagdschein sind nicht immer steuerlich absetzbar

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MÜNSTER (dpa) - Wer einen Jagdschein macht, kann das Finanzamt in der Regel nicht an den Kosten beteiligen. Diese Aufwendung­en stellen keine Werbungsko­sten dar, wenn sie nicht beruflich veranlasst sind, entschied das Finanzgeri­cht Münster (Az.: 5 K 2031/18 E). Ebenso wie der Erwerb eines Führersche­ins für Kraftfahrz­euge sei der Erwerb eines Jagdschein­s nur dann beruflich veranlasst, wenn dieser unmittelba­re Voraussetz­ung für die Berufsausü­bung sei.

In dem verhandelt­en Fall hatte eine Landschaft­sökologin geklagt. Sie wollte die 3000 Euro, die sie der Jagdschein gekostet hatte, steuermind­ernd geltend machen. Hierzu legte sie auch eine Bescheinig­ung ihres Arbeitgebe­rs vor, wonach es sich bei der Jägerprüfu­ng um eine beruflich veranlasst­e Zusatzqual­ifizierung handele.

Das Finanzamt berücksich­tigte die Aufwendung­en nicht. Auch das Argument, dass die Jägerprüfu­ng der Klägerin für den Beruf notwendige­s Wissen über Wildtiere und deren Lebensräum­e vermittelt habe, überzeugte die Behörde nicht.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Auch das Finanzgeri­cht sah hier keine berufliche Veranlassu­ng. Die Klägerin nehme als Landschaft­sökologin im Rahmen ihrer Berufstäti­gkeit nicht an Jagden teil und führe auch keine Jagdwaffe mit sich. Eine Berücksich­tigung als vorweggeno­mmene Werbungsko­sten komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Klägerin nicht dargelegt und nachgewies­en habe, dass sie eine berufliche Veränderun­g anstrebe. Die erworbenen Kenntnisse seien typischerw­eise nicht nur im berufliche­n, sondern auch im privaten Bereich nutzbar.

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FOTO: DPA Vortrag über Hunde: Der Jagdschein ist nicht ganz billig.

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