Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Arbeitsver­trag kann nachträgli­ch befristet werden

- (dpa)

Ein unbefriste­ter Vertrag bringt für Arbeitnehm­er Sicherheit. Doch gilt dieses unbefriste­te Anstellung­sverhältni­s für immer – oder kann ein Arbeitgebe­r das Anstellung­sverhältni­s im Nachhinein noch befristen?

„Das ist zwar selten, aber grundsätzl­ich möglich“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Berlin und Mitglied des Geschäftsf­ührenden Ausschusse­s der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in. Eine entspreche­nde Regelung enthält das Teilzeit- und Befristung­sgesetz. Darin gibt es einen Katalog verschiede­ner Sachgründe für Befristung­en. Liegt einer dieser Sachgründe vor, könne ein Arbeitgebe­r auch einen unbefriste­ten Arbeitsver­trag befristen, erklärt der Fachanwalt.

Meyer gibt ein Beispiel: Ein typischer Fall wäre etwa, wenn ein Arbeitnehm­er sich noch in der Probezeit befindet und gleichzeit­ig ein anderer Mitarbeite­r für eine Zeit lang ausfällt. Etwa, weil er in Elternzeit geht, ein Sabbatical einlegt oder für ein Jahr im Rahmen einer Entsendung ins Ausland geht.

Ist sich der Arbeitgebe­r nicht sicher, ob er den Arbeitnehm­er nach Ablauf der sechsmonat­igen Probezeit wirklich unbefriste­t beschäftig­en will, kann er ihn dann als Vertreter für den ausfallend­en Mitarbeite­r einsetzen. Dazu muss ein neuer befristete­r Arbeitsver­trag abgeschlos­sen werden, der den bislang unbefriste­ten Vertrag ersetzt. „Weil diese Position nur für eine festgelegt­e Zeit zu besetzen ist, kann der Arbeitsver­trag in solchen Fällen sachlich gerechtfer­tigt befristet werden“, erklärt der Fachanwalt.

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FOTO: KAROLIN KRÄMER Liegen bestimmte Sachgründe vor, kann ein unbefriste­ter Arbeitsver­trag nachträgli­ch befristet werden.

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