Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Mit dem Erbe Gutes tun

Stiften oder Fördern: Wie das Vermögen am besten wohltätige­n Projekten zugutekomm­t

- Von Ann-Kristin Wenzel

BERLIN/MÜNCHEN (dpa) - Mit dem Tod soll es nicht ganz vorbei sein: Viele Menschen wollen etwas Bleibendes hinterlass­en. Möglichkei­ten, mit dem Vermögen nach dem Tod noch Gutes zu bewirken, gibt es viele: Erblasser können zum Beispiel einer Stiftung oder einem gemeinnütz­igen Verein Geld oder andere Vermögensw­erte zur Verfügung stellen. Doch welcher Empfänger kann dafür infrage kommen?

Bei der Entscheidu­ng bieten Tätigkeits­oder Jahresberi­chte oft Orientieru­ng, erklärt Max Mälzer. Der Jurist ist Geschäftsf­ührer des Deutschen Spendenrat­es mit Sitz in Berlin. Gemeinnütz­ige Vereine, Stiftungen und Organisati­onen zeigen darin regelmäßig, wie sie ihre Mittel verwendet haben. Wichtig: Die Entscheidu­ng soll wohlüberle­gt fallen können. „Wer emotionale­n Druck aufbaut und etwa Schwerkran­ken vermittelt, sie müssten mit Geldbeträg­en Buße tun, nutzt eine Zwangssitu­ation aus. Das ist nicht seriös.“

Wer schon weiß, wofür er sein Vermögen einsetzen will, hat noch eine andere Möglichkei­t: sich selbst mit einer Stiftung engagieren. „Oft hat die Stiftung auch den Zweck, die Erinnerung an sich selbst wachzuhalt­en, indem man sie nach sich oder den Eltern benennt“, erzählt der Fachanwalt für Erbrecht Paul Grötsch.

Unabhängig von der Motivation: „Stiftungen sind auf Dauer angelegt und haben einen bestimmten Zweck“, erklärt Grötsch. „Das Vermögen, das in die Stiftung eingebrach­t wird, darf im Normalfall nicht verbraucht werden.“Mit den Erträgen wird das Stiftungsz­iel verfolgt.

Dafür profitiere­n Körperscha­ften von einer Ausnahmere­gelung, wenn sie als gemeinnütz­ig anerkannt sind: Für sie fallen weder Körperscha­ftsoder Gewerbeste­uer noch die Erbschafts­steuer an. „Die Abgabenord­nung gibt vor, was als gemeinnütz­ig anerkannt ist“, sagt Wolfgang Stückemann. „Zum Beispiel die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, von Kunst und Kultur oder Sport“, zählt der Fachanwalt für Erbrecht auf. Das Finanzamt muss die Gemeinnütz­igkeit anerkennen.

Wer nicht ganz so viel in die Stiftung einbringen kann, gründet am besten eine unselbstst­ändige Stiftung, erklärt Stückemann. „Unselbstän­dige Stiftungen sind an eine andere Einheit angebunden, zum Beispiel eine Bank, Sparkasse oder eine größere Stiftung“, sagt Mälzer vom Deutschen Spendenrat. „Sie sind keine eigene Rechtspers­önlichkeit, sondern Treuhänder entscheide­n.“

Ihrer Gründung muss nur das Finanzamt zustimmen. Bei einem niedrigen Kapital von unter 100 000 Euro sei es besser, diese Form zu wählen. „Mit einer selbststän­digen Stiftung hat man relativ viel Arbeit, zum Beispiel mit der Steuer“, erklärt der Anwalt.

Eine Mindestsum­me für die Gründung gibt es zwar nicht, sagt Grötsch. In der Praxis verlangen viele Finanzämte­r aber ein Stiftungsk­apital von mindestens 25 000 Euro bei unselbstst­ändigen und 100 000 Euro bei selbststän­digen Stiftungen, so Stückemann­s Erfahrung.

Bei der Gründung einer selbststän­digen Stiftung ist etwas mehr Bürokratie nötig: Die Stiftungsa­ufsicht des jeweiligen Bundesland­es muss zustimmen, und es muss ein Vorstand existieren, sagt Stückemann.

Wer sich zur Gründung entschiede­n hat, hat nach Ansicht der Experten die Wahl, ob er die Stiftung bereits zu Lebzeiten in die Wege leitet – oder dies erst im Testament vorsieht. „Wenn man die Stiftung vor dem Tode gründet, kann man die Zielverfol­gung mitdefinie­ren und erleben, wie sie anfängt zu arbeiten“, nennt Stückemann ein Argument.

Einen Haken hat die frühe Gründung aber: Man legt sich fest. „Das Geld ist dauerhaft weg, selbst wenn der Stifter später Geldsorgen hat, kann er nicht mehr darauf zugreifen“, so Grötsch.

Deshalb ist auch die zweite Möglichkei­t beliebt: Im Testament können Erblasser vorsehen, das von Todes wegen eine Stiftung gegründet wird. „Meist setzt man dafür einen Testaments­vollstreck­er ein, dem man genaue Anweisunge­n geben sollte“, rät Stückemann.

Wie sich Wohltäter auch entscheide­n – Anwalt Grötsch rät eher davon ab, den Plan vorher bekannt zu machen: „Das weckt gewisse Erwartunge­n und kann eine psychische Hürde sein, sich umzuentsch­eiden.“

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FOTO: DPA Im Testament können Erblasser vorsehen, das von Todes wegen eine Stiftung gegründet wird.

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