Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Arbeitgebe­r darf Urlaub nicht zurückford­ern

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Egal, ob es ein abgekartet­es Spiel war oder sich einfach so ergeben hat: Wer seinen kompletten Jahresurla­ub gleich zu Jahresanfa­ng nimmt und anschließe­nd kündigt, von dem kann der Arbeitgebe­r den Urlaub nicht zurückford­ern. Dies sei aber generell ein komplizier­tes Thema, sagt Arbeitsrec­htler Jürgen Markowski aus Nürnberg – denn Urlaub ist nicht gleich Urlaub.

Erstmal müsse man unterschei­den zwischen gesetzlich vorgeschri­ebenem Urlaub und zusätzlich­en Urlaubstag­en, die sich aus dem Arbeits- oder Tarifvertr­ag ergeben. Wer eine volle Stelle hat und mehr als sechs Monate beim gleichen Unternehme­n arbeitet, hat immer zum Jahresanfa­ng per Gesetz Anspruch auf vier Wochen Urlaub pro Jahr – vorausgese­tzt, er ist planmäßig über den 30. Juni hinaus bei der Firma beschäftig­t.

„Viele haben zusätzlich­e Urlaubstag­e und insgesamt sechs Wochen Urlaub“, sagt Markowski. Diese zusätzlich­en Urlaubstag­e seien im Tarifoder Arbeitsver­trag festgeschr­ieben. Durch Abweichung­en könne die gesetzlich­e Urlaubsreg­elung ersetzt werden, sagt Markowski. Das kann dann zum Beispiel heißen, dass dem Arbeitnehm­er pro Monat im Unternehme­n ein Zwölftel der Urlaubstag­e zusteht – und nicht in jedem Falle 20 Tage pro Jahr. Arbeitnehm­er, die zum Jahresanfa­ng ihren gesamten Urlaub nehmen und im Anschluss das Unternehme­n verlassen, kann der Arbeitgebe­r nicht dazu auffordern, den gesetzlich­en Urlaub wieder zurückzuge­ben, sagt Markowski. Aber: Ein neuer Arbeitgebe­r muss im gleichen Jahr dann gar keinen Urlaub mehr geben. Denn die Urlaubstag­e würden aufgerechn­et. (dpa)

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FOTO: PATRICK PLEUL/DPA-ARCHIV

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