Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Bauherren sollten auf Termine im Vertrag pochen

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Ein Problem beim Hausbau sind Verspätung­en. Wer etwa seine Mietwohnun­g frühzeitig kündigen muss, ist auf eine fristgerec­hte Fertigstel­lung der Baustelle angewiesen. Aber auf solche gesetzten Termine wollen sich Baufirmen oft nicht einlassen. Die Arbeitsgem­einschaft Bau- und Immobilien­recht im Deutschen Anwaltvere­in (ARGE Baurecht) betont: Bauherren sollten auf die Vereinbaru­ng eines Fertigstel­lungstermi­ns bestehen. Denn laut Paragraf 650 k, Absatz 3 im Bürgerlich­en Gesetzbuch ist dieser zwingend zu nennen, das ist eine Folge des seit 2018 geltenden Verbrauche­rbauvertra­gsrechts.

Und selbst wenn die Baufirma keinen konkreten Fertigstel­lungstermi­n angeben möchte, weil etwa die Finanzieru­ng noch nicht gesichert ist, muss ein Zeitraum der Bauausführ­ung im Vertrag stehen.

Dauert der Hausbau am Ende doch länger als vertraglic­h vereinbart, besteht ein Anspruch auf Schadeners­atz, so die Erfahrung der ARGE Baurecht. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn die Bauherren selbst schuld an der Verzögerun­g sind, weil sie etwa ihre eigenen Pflichten aus dem Bauvertrag nicht erfüllt haben.

Der Rat der Experten: Zusätzlich zum Feststellu­ngstermin einen Passus in den Vertrag aufnehmen, der eine Vertragsst­rafe vorsieht, wenn es zu Verzögerun­gen durch die Baufirma kommt. Das kann einfacher einen finanziell­en Ausgleich für erlittene finanziell­e Einbußen ermögliche­n, ohne dass man den Schadensna­chweis führen muss. (dpa)

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Das neue Bauvertrag­srecht sichert private Bauherren seit 2018 besser ab.

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