Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)
Ämter kommen Arbeitgebern entgegen
Anmeldungen für Beschäftigung schwerbehinderter Menschen können später abgegeben werden
RAVENSBURG (sz) - Die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Integrationsund Inklusionsämter unterstützen gemeinsam Arbeitgeber in der aktuellen Situation bei den Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.
Wie die Agentur für Arbeit Konstanz-Ravensburg mitteilt, akzeptieren die BA und die Integrations- und Inklusionsämter, dass Anzeigen für das Anzeigenjahr 2019 auch nach dem 31. März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 abgegeben werden. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.
Das bedeutet, dass die BA bis zu diesem Zeitpunkt keine Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer verspäteten Abgabe einleiten wird und die Integrations- und Inklusionsämter für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 keine Säumniszuschläge erheben werden. Die Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen wird dadurch nicht beeinträchtigt werden, heißt es in der Mitteilung.
Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind laut Mitteilung gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent
der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht haben diese Arbeitgeber ihre Beschäftigungsdaten bis 31. März 2020 der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Sofern die Beschäftigungsquote nicht erfüllt ist, müssen Arbeitgeber gleichzeitig eine Ausgleichsabgabe an die Integrations-/Inklusionsämter zahlen.
Aktuell sind Arbeitgeber aufgrund der Pandemie Sars-CoV-2 mit einer Vielzahl unterschiedlicher Probleme beschäftigt, wie Schließungen von Einrichtungen/Geschäften, Unterbrechung von Lieferketten, Mitarbeitende Homeoffice. Diese Widrigkeiten erschweren auch die fristgerechte Erstattung der Anzeige und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX.