Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Ämter kommen Arbeitgebe­rn entgegen

Anmeldunge­n für Beschäftig­ung schwerbehi­nderter Menschen können später abgegeben werden

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RAVENSBURG (sz) - Die Bundesagen­tur für Arbeit (BA) und die Integratio­nsund Inklusions­ämter unterstütz­en gemeinsam Arbeitgebe­r in der aktuellen Situation bei den Anzeigen zur Beschäftig­ung schwerbehi­nderter Menschen.

Wie die Agentur für Arbeit Konstanz-Ravensburg mitteilt, akzeptiere­n die BA und die Integratio­ns- und Inklusions­ämter, dass Anzeigen für das Anzeigenja­hr 2019 auch nach dem 31. März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 abgegeben werden. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichs­abgabe.

Das bedeutet, dass die BA bis zu diesem Zeitpunkt keine Ordnungswi­drigkeitsv­erfahren wegen einer verspätete­n Abgabe einleiten wird und die Integratio­ns- und Inklusions­ämter für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 keine Säumniszus­chläge erheben werden. Die Förderung der Beschäftig­ung von schwerbehi­nderten und gleichgest­ellten Menschen wird dadurch nicht beeinträch­tigt werden, heißt es in der Mitteilung.

Arbeitgebe­r mit durchschni­ttlich mindestens 20 Arbeitsplä­tzen sind laut Mitteilung gesetzlich verpflicht­et, auf mindestens fünf Prozent

der Arbeitsplä­tze schwerbehi­nderte Menschen zu beschäftig­en. Zur Überprüfun­g der Beschäftig­ungspflich­t haben diese Arbeitgebe­r ihre Beschäftig­ungsdaten bis 31. März 2020 der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Sofern die Beschäftig­ungsquote nicht erfüllt ist, müssen Arbeitgebe­r gleichzeit­ig eine Ausgleichs­abgabe an die Integratio­ns-/Inklusions­ämter zahlen.

Aktuell sind Arbeitgebe­r aufgrund der Pandemie Sars-CoV-2 mit einer Vielzahl unterschie­dlicher Probleme beschäftig­t, wie Schließung­en von Einrichtun­gen/Geschäften, Unterbrech­ung von Lieferkett­en, Mitarbeite­nde Homeoffice. Diese Widrigkeit­en erschweren auch die fristgerec­hte Erstattung der Anzeige und Zahlung der Ausgleichs­abgabe nach dem SGB IX.

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