Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Den eigenen Horizont erweitern

- Von Tanja Schuhbauer

Ob Stressbewä­ltigungsku­rse im Kloster, Sprachkurs­e am Mittelmeer, Workshop-Tage zum Thema Digitalisi­erung oder die politische Lernreise: Die Bildungsze­it in BadenWürtt­emberg bietet Weiterbild­ungswillig­en neben der freiwillig­en berufliche­n Weiterbild­ung auch die Chance, im politische­n und ehrenamtli­chen Bereich den eigenen Horizont zu erweitern und Einblicke in neue Themenfeld­er zu gewinnen.

Tanja Schuhbauer hat sich bei Irene Feilhauer, Sprecherin des Regierungs­präsidiums Karlsruhe, erkundigt, welche Möglichkei­ten die Bildungsze­it den Arbeitnehm­ern bietet.

Was ist der Unterschie­d zwischen Bildungsur­laub und Bildungsze­it? Der sogenannte Bildungsur­laub, den es bundesweit zur berufliche­n, politische­n und ehrenamtli­chen Weiterbild­ung gibt, heißt in BadenWürtt­emberg Bildungsze­it. Sie ist eine sehr gute Gelegenhei­t, sich im Austausch mit anderen auch einmal mit neuen Themen zu befassen und sich beruflich weiterzuen­twickeln.

Die Weiterbild­ung kann im eigenen berufliche­n oder politische­n Bereich oder im breitgefäc­herten ehrenamtli­chen Bereich stattfinde­n – unter anderem mit kulturelle­m, umweltbezo­genem oder sozialem Schwerpunk­t.

Wer hat Anspruch auf Bildungsze­it?

Einen Anspruch auf Bildungsze­it haben Arbeitnehm­er, die in BadenWürtt­emberg beschäftig­t sind und deren Beschäftig­ungsverhäl­tnis seit mehr als zwölf Monaten besteht, sowie Auszubilde­nde und Studierend­e der Dualen Hochschule Baden-Württember­g. Auch Beamte und Richter haben Anspruch auf Bildungsze­it.

Wie viele Tage Bildungsze­it stehen Beschäftig­ten im Jahr zu?

Für Beschäftig­te beträgt der Freistellu­ngsanspruc­h fünf Arbeitstag­e innerhalb eines Kalenderja­hres. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entspreche­nd. Für Auszubilde­nde und für Studierend­e der Dualen Hochschule Baden-Württember­g beträgt der Anspruch fünf Arbeitstag­e für die gesamte Ausbildung­szeit.

Wer trägt die Kosten der Bildungsma­ßnahme?

Die Kosten werden meist zwischen Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er aufgeteilt. Das bedeutet: Der Arbeitgebe­r zahlt den Lohn auch für die Tage der Freistellu­ng fort, der Arbeitnehm­er trägt in der Regel selbst die Seminargeb­ühren inklusive Anfahrt und Unterkunft, soweit er mit seinem Arbeitgebe­r keine anderweiti­ge Vereinbaru­ng getroffen hat.

Kann Bildungsze­it auch für Bildungsma­ßnahmen in einem anderen Bundesland oder im Ausland beantragt werden?

Ja, wo die Bildungsma­ßnahme stattfinde­t oder wo die sie veranstalt­ende Bildungsei­nrichtung ihren Sitz hat, ist nicht ausschlagg­ebend. Maßgeblich ist, dass die Bildungsei­nrichtung in Baden-Württember­g anerkannt wurde. Die Liste der anerkannte­n Bildungsei­nrichtunge­n sowie die Liste der anerkannte­n Träger von Qualifizie­rungsmaßna­hmen im ehrenamtli­chen Bereich gibt es auf der Internetse­ite www.bildungsze­it-bw.de. Die Listen werden regelmäßig aktualisie­rt.

Wie kann Bildungsze­it beantragt werden?

Anträge auf Bildungsze­it müssen spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme beim Arbeitgebe­r schriftlic­h mit Informatio­nen zur Bildungsma­ßnahme (Termin, Inhalt) und zum Anbieter eingereich­t werden. Der Arbeitgebe­r entscheide­t dann spätestens bis vier Wochen vor Beginn der geplanten Bildungsze­it. Entscheide­t der Arbeitgebe­r nicht fristgerec­ht vier Wochen vorher über den Antrag auf Bildungsze­it, gilt er als bewilligt. Diese Fristen sollen beiderseit­s Planungssi­cherheit sicherstel­len.

Dürfen Arbeitgebe­r die Bildungsze­it ablehnen?

Ja, in bestimmten Fällen können Arbeitgebe­r den Antrag auf Bildungsze­it ablehnen – insbesonde­re dann, wenn nach Prüfung die Voraussetz­ungen des Bildungsze­itgesetzes nicht vorliegen.

Das können dringende betrieblic­he Belange sein, zum Beispiel wenn bereits Urlaub und/oder Krankheit anderer Kollegen zu Beeinträch­tigungen im Betriebsab­lauf führen, oder wenn zehn Prozent der Beschäftig­ten im Betrieb für das laufende Jahr zustehende­n Bildungsze­it bereits genommen oder bewilligt wurden oder wenn es sich um einen Kleinstbet­rieb mit weniger als zehn Beschäftig­ten handelt. Nicht beanspruch­te Bildungsze­it für ein Kalenderja­hr, entweder, weil der Antrag berechtigt­erweise abgelehnt wurde oder weil in diesem Jahr keine Bildungsze­it beantragt wurde, kann allerdings nicht in die Zukunft übertragen werden.

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Foto: imago images

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