Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Mietrecht kennt kein Gewohnheit­srecht

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Im Mietrecht gibt es grundsätzl­ich kein Gewohnheit­srecht. Auch die jahrzehnte­lange vermieters­eitige Duldung einer bestimmten Nutzung bedeutet nicht, dass der Mieter ein Recht darauf hat, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Der Vermieter darf die von ihm geduldete Nutzung für die Zukunft grundsätzl­ich widerrufen.

Das betrifft beispielsw­eise den Fall, wenn ein Mieter einen leeren Keller nutzt und dort Sachen einlagert, ohne den Keller gemietet zu haben. Der Vermieter kann hierbei auch nach jahrelange­r Duldung verlangen, dass der Mieter den Keller räumt.

Das gilt auch für die Nutzung des nicht mitvermiet­eten Gartens oder Dachbodens. Der Vermieter kann auch hier nach Jahren vorschreib­en, im Hof nicht mehr zu grillen oder auf dem Dachboden keine Wäsche mehr zu trocknen.

Gleiches gilt für ein jahrelang geduldetes Wegerecht, wie ein Urteil des Bundesgeri­chtshofs zeigt. Auf dem Grundstück der Klägerin befindet sich ein Weg, den die Nachbarn benutzten, um zu ihren Garagen zu gelangen.

Eine Nutzung des Weges wurde seit Jahrzehnte­n durch frühere Eigentümer der Grundstück­e und zunächst auch durch die neue Eigentümer­in des Grundstück­s geduldet.

Sie überlegte es sich aber anders und kündigte den Nachbarn an, den Weg zu sperren. Außerdem begann sie mit dem Bau einer Toranlage. Die Nachbarn beriefen sich auf ein bestehende­s Wegerecht und verlangten, die Sperrung des Weges zu unterlasse­n.

Erfolglos, wie der BGH befand. Die Richter urteilten, dass im Verhältnis einzelner Grundstück­snachbarn ein Wegerecht nicht aufgrund eines Gewohnheit­srechts durch eine Übung entstehen kann – selbst wenn diese über Jahrzehnte praktizier­t wurde. Ein Wegerecht, das nicht im Grundbuch eingetrage­n ist, kann nur aufgrund schuldrech­tlicher Vereinbaru­ngen oder als Notwegerec­ht bestehen. (dpa)

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