Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Kein Hawaii-Tattoo auf bayerische­m Polizisten­unterarm

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LEIPZIG (dpa) - Der Traum von „Aloha“als Tattoo auf dem Unterarm wird sich für einen bayerische­n Polizisten nicht erfüllen. Das Bundesverw­altungsger­icht in Leipzig wies eine Klage des Mannes in dritter Instanz zurück (Az.: BVerwG 2 C 13.19): Bayerische Polizeivol­lzugsbeamt­e dürften sich nicht sichtbar an Unterarm, Händen, Kopf oder Hals tätowieren lassen. Das Verbot ergebe sich aus dem Beamtenges­etz des Freistaate­s.

„Das ist natürlich enttäusche­nd. Ich finde, es ist nichts Schlimmes, tätowiert zu sein“, sagte Hauptkommi­ssar Jürgen Prichta nach dem Urteilsspr­uch. Während der Verhandlun­g hatte der 43-Jährige den Bundesrich­tern auch erläutert, warum ihm „Aloha“in 15 mal 6 Zentimeter­n auf dem Unterarm so wichtig wäre. „Ich war mit meiner Frau in den Flitterwoc­hen auf Hawaii – und das war ein traumhafte­r Urlaub. Seitdem schmücken mich an anderen Stellen Figuren und Symbole aus dem Hawaiianis­chen.“Er sei kein schlechter­er Polizist, nur weil er tätowiert sei. Der Anwalt des Beamten, Christian Jäckle, hatte einen Eingriff in dessen Persönlich­keitsrecht moniert. Diesen Eingriff sahen auch die Bundesrich­ter – stuften ihn aber als milderen Fall ein.

Das Bayerische Beamtenges­etz indes besage in Artikel 75, dass eine oberste Dienstbehö­rde „nähere Bestimmung­en über das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinun­gsbild“treffen dürfe. Dazu zählten auch „nicht sofort ablegbare Erscheinun­gsmerkmale“– wie Tattoos. Diese Regelung sei ein für Polizeivol­lzugsbeamt­e „hinreichen­d vorhersehb­ares und berechenba­res Verbot“von Tätowierun­gen, erklärte der Vorsitzend­e Richter Ulf Domgörgen.

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