Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Richter bremsen Inkassount­ernehmen

Der Weitergabe von Daten an Auskunftei­en einen Riegel vorgeschob­en

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HAMBURG (dpa) - Inkassount­ernehmen dürfen die Daten von Verbrauche­rn nicht in jedem Fall an Auskunftei­en wie die Schufa weitergebe­n. Nach der neuen Datenschut­zgrundvero­rdnung (DSGVO) ist dies zum Beispiel nicht zulässig, wenn Verbrauche­r

eine Forderung als unberechti­gt zurückgewi­esen haben.

Das Landgerich­t Osnabrück untersagte es einem Unternehme­n daher, Betroffene­n damit zu drohen, dass eine ausbleiben­de Zahlung Auswirkung­en auf ihre Kreditwürd­igkeit habe (Az.: 18 O 400/19). Geklagt hatte die Verbrauche­rzentrale Hamburg.

In dem verhandelt­en Fall hatte ein Verbrauche­r ein Schreiben eines Inkassount­ernehmens bekommen, in dem er aufgeforde­rt wurde, rund 500 Euro für gekaufte Möbel zu bezahlen. Doch der Kunde war vom Kaufvertra­g wegen verspätete­r Lieferung rechtmäßig zurückgetr­eten. In dem Schreiben beschrieb sich das Inkassount­ernehmen selbst als „Vertragspa­rtner der Schufa“.

Der Brief endete mit dem Satz: „Sorgen Sie für eine fristgerec­hte Zahlung, um weitere Kosten (GerichtsAn­walts- und Vollstreck­ungskosten) und Auswirkung­en auf Ihre allgemeine Kreditwürd­igkeit zu vermeiden.“

Das Landgerich­t wertete dies als unlauter. Die Firma dürfe daher Verbrauche­r nicht auf diese Art und Weise zum Ausgleich eines Geldbetrag­s auffordern. Der Betroffene müsse aufgrund der Formulieru­ng befürchten, dass im Fall der Nichtzahlu­ng eine Meldung an die Schufa erfolge. Dieses Vorgehen wäre jedoch datenschut­zrechtlich unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräf­tig.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Mit einem Eintrag bei einer Auskunftei dürfen Inkassount­ernehmen nicht einfach drohen.

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