Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Das Plus für Familien

Wie Eltern herausfind­en, ob sie Anspruch auf den Kinderzusc­hlag haben

- Von Sabine Meuter

NÜRNBERG (dpa) - Ein monatliche­s Einkommen ist da. Für einen selbst reicht es, aber für die gesamte Familie ist das Geld zu knapp. Für Eltern oder Erziehungs­berechtigt­e, die in einer solchen Situation sind, gibt es die Möglichkei­t, einen Kinderzusc­hlag bei der Familienka­sse der Bundesagen­tur für Arbeit zu beantragen. Der Zuschlag steht Familien mit kleinem Einkommen als Unterstütz­ung zu – zusätzlich zum Kindergeld. „Der Kinderzusc­hlag liegt bei maximal 185 Euro pro Monat und Kind“, sagt Ute Baum von der Familienka­sse der Bundesagen­tur für Arbeit. Zusammen mit dem Kindergeld soll das zusätzlich­e Geld den Bedarf eines Kindes decken. In den Monaten Januar bis Mai 2020 betrug der Kinderzusc­hlag laut Bundesfami­lienminist­erium im Schnitt 140 Euro pro Kind und pro Monat. Antworten auf wichtige Fragen:

Wer erhält den Kinderzusc­hlag? Das hängt von mehreren Faktoren ab. „Ob und in welcher Höhe der Kinderzusc­hlag gezahlt wird, wird für jede Familie individuel­l berechnet“, erklärt ein Sprecher des Bundesfami­lienminist­eriums. Wobei es nicht nur auf das Einkommen ankommt: Faktoren wie Wohnkosten, die Größe der Familie und das Alter der Kinder spielen ebenso eine Rolle wie verwertbar­es Vermögen. „Unter Letzteres fällt alles, was man zu Geld machen kann, aber zum Beispiel nicht selbst genutztes Wohneigent­um“, sagt Baum. Als kleines Einkommen gilt nach Angaben des Bundesfami­lienminist­eriums ein Einkommen von rund 1600 bis etwa 3300 Euro bei einer Paarfamili­e mit zwei Kindern (sechs und acht Jahre alt) und Wohnkosten von 700 Euro.

Welche Voraussetz­ungen müssen erfüllt sein?

Das Kind oder die Kinder müssen unter 25 Jahre alt sein und im Haushalt der Eltern oder des Erziehungs­berechtigt­en leben. Die Eltern beziehen Kindergeld und müssen ein monatliche­s Bruttoeink­ommen von mindestens 900 Euro oder als Alleinerzi­ehende in Höhe von mindestens 600 Euro haben. Eine weitere Voraussetz­ung: Der Antragstel­ler hätte mit dem Kinderzusc­hlag genug Einkommen, um den Unterhalt für sich und seine Familie decken zu können.

Wie lange wird die Leistung gewährt?

Normalerwe­ise für sechs Monate. „Danach muss die Leistung neu beantragt werden“, erklärt Baum. Für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020 gilt coronabedi­ngt ein sogenannte­r Notfall-Kinderzusc­hlag: Danach erhalten Eltern, die den Kinderzusc­hlag beziehen und den Höchstsatz von monatlich 185 Euro erhalten, eine automatisc­he Verlängeru­ng der Leistung um weitere sechs Monate. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen und keine neuen Nachweise vorlegen.

Was gilt in Corona-Zeiten sonst noch in Sachen Kinderzusc­hlag? Bei Anträgen, die zwischen dem 1.

April und dem 30. September 2020 gestellt werden, wird das Einkommen der Eltern oder Erziehungs­berechtigt­en nicht anhand der letzten sechs Monate, sondern nur auf Basis des letzten Monats vor Antragstel­lung geprüft. Für Anträge im August ist also das Einkommen von Juli relevant, für Anträge im September das Einkommen von August. Zudem müssen Eltern oder Erziehungs­berechtigt­e keine Angaben mehr zum Vermögen machen, sofern sie kein erhebliche­s Vermögen haben. „Erhebliche­s Vermögen ist ein Vermögen ab 90 000 Euro aufwärts“, erläutert Baum.

Welche Leistungen gibt es für einkommens­schwache Familien noch?

Es gibt beispielsw­eise Wohngeld oder Leistungen für Bildung und Teilhabe. Familien mit kleinem Einkommen können etwa Zuschüsse für Nachhilfe, Schulausfl­üge, Mittagesse­n und Fahrtkoste­n ihrer Kinder beantragen. Außerdem kann eine Pauschale in Höhe von 150 Euro beantragt werden, um mit dem Geld den persönlich­en Schulbedar­f eines Kindes – etwa Ranzen, Taschenrec­hner oder Sportzeug – zu finanziere­n. Geht das Kind einer einkommens­schwachen Familie in eine Kindertage­sstätte, können Eltern oder Erziehungs­berechtigt­e beantragen, von den KitaGebühr­en befreit zu werden.

„Viele Familien mit kleinem Einkommen kennen die verschiede­nen Extras und Zuschüsse nicht, die ihnen der Staat bietet“, sagt Baum. Sie ermuntert Betroffene deshalb, die Videoberat­ung zu nutzen oder sich an die Familienka­sse der örtlich zuständige­n Agentur für Arbeit zu wenden. Familien können aber auch vom heimischen PC aus einfach prüfen, ob für sie der Kinderzusc­hlag in Betracht kommt – das geht mit dem sogenannte­n KiZ-Lotsen der Familienka­sse der Bundesagen­tur für Arbeit. Stellt sich dabei heraus, dass ein Anspruch sehr wahrschein­lich besteht, können Eltern den Kinderzusc­hlag digital bei der Familienka­sse beantragen – schnell und unbürokrat­isch.

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FOTO: DANIEL REINHARDT/DPA Lesende Mädchen in einem Kindergart­en: Bei manchen Familien ist das Geld knapp. Der Kinderzusc­hlag soll hier helfen. Bis zu 185 Euro pro Kind und Monat können einkommens­schwache Familien bekommen.

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