Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Corona-Abstrichst­elle in Ravensburg ab Montag in Betrieb

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RAVENSBURG (sz) - Die Kassenärzt­liche Vereinigun­g Baden-Württember­g (KVBW) eröffnet am Montag, 17. August, wieder eine zentrale Corona-Abstrichst­elle in Ravensburg. Damit schaffe man die Kapazitäte­n, um dem voraussich­tlich weiterhin stark steigenden Bedarf an Coronatest­s in den nächsten Wochen gerecht zu werden, teilt die KVBW mit.

Die Abstrichst­elle befindet sich im St.-Elisabethe­n-Klinikum und ist montags, mittwochs und freitags von 15 bis 18 Uhr geöffnet. Sie befindet sich in der Notfallpra­xis der Kassenärzt­lichen Vereinigun­g (KV) im Elisabethe­n-Krankenhau­s – nicht zu verwechsel­n mit der Notaufnahm­e, wie der Sprecher des Krankenhau­ses, Winfried Leiprecht, erklärt. Diese Praxis liegt an der Stelle, wo früher die EK-Notaufnahm­e war: Wenn man von der Gartenstra­ße kommend zur Klinik fährt, gleich auf der rechten Seite. Wer einen Abstrich machen lassen möchte, muss den Eingang zur KV-Praxis nutzen. Über den Haupteinga­ng der Klinik gelange man dort gar nicht hin, so Leiprecht. Für einen Abstrich soll man sich immer über den Hausarzt anmelden, erklärt eine Sprecherin der KVBW auf Nachfrage der „Schwäbisch­en Zeitung“.

Kostenfrei testen lassen können sich demnach: Reiserückk­ehrende aus dem Ausland (Nachweise wie Flugticket, Bahnfahrt, Hotel- oder Tankquittu­ng sind mitzubring­en); Personen, die vom Gesundheit­samt zum Test aufgeforde­rt werden, weil sie gegebenenf­alls als Kontaktper­son ermittelt wurden; Personen, die Symptome aufweisen und von den niedergela­ssenen Ärzten zugewiesen wurden; Lehrkräfte und Beschäftig­te in Schulen, Kindertage­seinrichtu­ngen und in der Kindertage­spflege.

Bis zum Vorliegen des Befunds müssen sich Reiserückk­ehrende aus Risikogebi­eten in Quarantäne begeben, heißt es in dem Schreiben. Allen anderen wird dies empfohlen. Sollte das Ergebnis positiv sein, kontaktier­t das Gesundheit­samt die Betroffene­n. Die häusliche Isolierung müsse laut der Corona-Einreiseve­rordnung des Landes eingehalte­n werden.

Zuwiderhan­dlungen können empfindlic­he Strafen von bis zu 25 000 Euro nach sich ziehen, darauf weist die KVBW hin. Die ärztliche Versorgung erfolge erneut beim niedergela­ssenen Hausarzt oder Kinderund Jugendarzt – oder bei schweren Fällen im Krankenhau­s.

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