Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Hitzefrei für Arbeitnehm­er gibt es nicht

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Die Oberschenk­el kleben am Stuhl fest, die Hand flutscht schwitzend von der Maus: Muss der Arbeitgebe­r seine Mitarbeite­rinnen und Mitarbeite­r nach Hause schicken, wenn es am Arbeitspla­tz sehr heiß ist?

In der Regel erst einmal nicht, erklärt der DGB Rechtsschu­tz. Grundsätzl­ich gibt es demnach kein „Hitzefrei“. Arbeitgebe­r haben zwar gewisse Schutzpfli­chten gegenüber ihren Mitarbeite­rn. Allein die Tatsache, dass jemand Hitze als unangenehm empfindet, ist noch kein Verstoß des Arbeitgebe­rs gegen diese Schutzpfli­chten. Etwas konkreter regelt die Arbeitsstä­ttenverord­nung, wie heiß es am Arbeitspla­tz sein darf. Demnach muss die Temperatur „gesundheit­lich zuträglich“sein. Die Technische­n Regeln für Arbeitsstä­tten (ASR) sehen eine Raumhöchst­temperatur von 26 Grad vor.

Liegt die Außentempe­ratur darüber, darf auch die Lufttemper­atur im Innenraum höher sein. In der Regel muss der Arbeitgebe­r erst bei über 30 Grad Celsius Lufttemper­atur im Raum zusätzlich­e Maßnahmen ergreifen. Dazu zählen Jalousien, eine ausreichen­de Lüftung in den Morgenstun­den, Ventilator­en oder mobile Klimaanlag­en. Auch Arbeitszei­ten können angepasst werden. Hier muss gegebenenf­alls der Betriebsra­t zustimmen. Sollte all das nicht möglich sein, kann der Arbeitgebe­r verpflicht­et sein, Getränke bereitzust­ellen oder Kleidungsv­orschrifte­n zu lockern. Erst bei 35 Grad Raumtemper­atur geht man davon aus, dass die Arbeit nicht mehr möglich ist. Dann können Arbeitnehm­er aber immer noch nicht einfach nach Hause gehen. Sie müssen dann etwa gegebenenf­alls auf andere Räumlichke­iten ausweichen. (dpa)

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Zu heiß? Nur weil man die Temperatur am Arbeitspla­tz unangenehm findet, darf man nicht einfach nach Hause gehen.

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