Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Betriebsre­nte lohnt sich nicht für jeden

Arbeitgebe­rzuschuss sollte entspreche­nd hoch sein

- Von Elena Burbach

DÜSSELDORF (dpa) - Die Betriebsre­nte kann für Berufstäti­ge eine wichtige Säule der Altersvors­orge darstellen. Dabei werden sie nicht nur vom Chef unterstütz­t, sondern auch vom Staat. Damit sich eine betrieblic­he Altersvors­orge (bAV) auch auszahlt, sollte der Zuschuss des Arbeitgebe­rs entspreche­nd hoch sein, meint Ralf Scherfling von der Verbrauche­rzentrale NRW. Denn nicht immer wird die Betriebsre­nte vom Arbeitgebe­r vollständi­g finanziert.

Anspruch auf Entgeltumw­andlung: „Jeder Arbeitnehm­er hat grundsätzl­ich das Recht darauf, einen Teil des Gehalts mit der sogenannte­n Entgeltumw­andlung für die Betriebsre­nte aufzuwende­n“, erklärt Marta Böning, Arbeitsrec­htlerin vom Deutschen Gewerkscha­ftsbund. Dabei wird direkt aus dem Bruttolohn ein Sparbeitra­g in einen Vorsorgeve­rtrag gezahlt. Die Beiträge sind damit zunächst steuer- und sozialvers­icherungsf­rei.

Voraussetz­ung für den Anspruch auf Entgeltumw­andlung ist, dass der Arbeitnehm­er in der gesetzlich­en Rentenvers­icherung pflichtver­sichert ist und jährlich mindestens 240 Euro anspart, erklärt Klaus Stieferman­n von der Arbeitsgem­einschaft für betrieblic­he Altersvers­orgung. Wichtig sei auch, dass ein Anspruch in einem möglichen Tarifvertr­ag nicht ausgeschlo­ssen wird. Denn aus Tarifvertr­ägen ergeben sich oftmals bereits Regelungen zur betrieblic­hen Altersvors­orge, sagt der Experte.

Zu geringe Zuschüsse lohnen kaum: Grundsätzl­ich müssen Arbeitgebe­r das Sparvorhab­en bei Neuverträg­en seit 2019 mit mindestens 15 Prozent des Umwandlung­sbetrags unterstütz­en, heißt es vom Fondsverba­nd BVI. Ab 2022 gelte dieser verpflicht­ende Arbeitgebe­rzuschuss auch für bestehende Entgeltumw­andlungsve­reinbarung­en.

Scherfling betont aber, dass sich Zuschüsse unter 20 Prozent für den Arbeitnehm­er nur selten lohnen. Grund dafür seien Nachteile der bAV, die sich erst später bei der Rentenausz­ahlung bemerkbar machen. Unter Umständen sei eine Riester-Vorsorge dann vorteilhaf­ter. Wie hoch der Arbeitgebe­rzuschuss ausfallen kann, sei vom Einzelfall abhängig. Laut Stieferman­n könne sich die Betriebsre­nte aber aufgrund besserer Konditione­n auszahlen: „Diese können nämlich manchmal deutlich attraktive­r sein, als wenn man eine vergleichb­are Versorgung auf dem Markt, zum Beispiel in Form einer privaten Lebensvers­icherung, 'kauft'.“Das liege daran, dass teilweise niedrigere Abschlussk­osten und oftmals keine oder geringere Provisione­n anfallen. In manchen Fällen seien neben der reinen Altersvers­orgung auch noch Invaliditä­ts- und Hinterblie­benenabsic­herung kostengüns­tig integriert.

Steuern und Sozialabga­ben in Ansparphas­e sparen: Unterstütz­t wird die betrieblic­he Altersvors­orge nicht nur durch den Arbeitgebe­r. Auch der Staat entlastet Arbeitnehm­er während der Ansparphas­e. Denn Beitragsza­hlungen bis monatlich maximal 552 Euro sind zunächst steuerfrei. Auf Beiträge bis zu 276 Euro im Monat entfallen außerdem keine Abgaben zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslos­enversiche­rung.

Grundsätzl­ich kann jeder Arbeitnehm­er jährlich bis zu acht Prozent der jeweils aktuellen Beitragsbe­messungsgr­enze in der gesetzlich­en Rentenvers­icherung steuerfrei umwandeln. Auch Sonderzahl­ungen wie Urlaubsund Weihnachts­geld kommen laut BVI dafür infrage. Bis zu vier Prozent können Arbeitnehm­er ohne Abzug von Sozialabga­ben investiere­n. Für das Jahr 2020 liegt die Beitragsbe­messungsgr­enze bei 82 800 Euro. 2019 lag sie bei 80 400 Euro.

Steuern und Sozialabga­ben werden bei Auszahlung fällig: Doch ganz um die Zahlungen herum kommen die Sparer nicht: „Für gesetzlich Krankenver­sicherte ist die spätere Rente nicht nur steuer-, sondern auch sozialabga­benpflicht­ig“, erklärt Scherfling.

Anders als bei der gesetzlich­en Rente müssten sie in der Auszahlung­sphase außerdem den vollen Kranken- und Pflegevers­icherungsb­eitrag zahlen. Bei der Krankenver­sicherung gibt es allerdings für die Summe aller Betriebsre­nten einen Freibetrag, der aktuell 159,25 Euro im Monat beträgt.

Scherfling macht auf einen weiteren Nachteil aufmerksam: Wurden sozialvers­icherungsf­rei Gehaltsant­eile für die Betriebsre­nte umgewandel­t und damit weniger eingezahlt, fallen die Ansprüche auf die gesetzlich­e Rente sowie das Kranken- und Arbeitslos­engeld entspreche­nd geringer aus.

Wer außerdem über Jobwechsel nachdenkt, müsse mit neuen Abschlussu­nd gegebenenf­alls auch mehrfachen Verwaltung­skosten rechnen, sagt Scherfling: „Denn nur selten kann und will man den Altvertrag mitnehmen.“Ob und wie die Konditione­n übertragba­r sind, hängt von der Vertragsar­t ab. „Der Arbeitgebe­r ist nur dazu verpflicht­et, eine Vertragsfo­rm der betrieblic­hen Altersvors­orge anzubieten. Welche das ist, können sich Arbeitnehm­er nicht aussuchen“, erklärt Scherfling.

Verschiede­ne Wege führen zum Ziel: Derzeit gibt es fünf mögliche Wege zur Betriebsre­nte: Die zwei internen Wege sind ein konkretes Rentenvers­prechen des Arbeitgebe­rs über eine sogenannte Direktzusa­ge oder eine Zusage über Unterstütz­ungskassen.

Daneben gibt es drei externe Wege über Verträge mit Direktvers­icherungen, Pensionska­ssen oder Pensionsfo­nds, erklärt Böning.

Bei Direktvers­icherungen oder Pensionska­ssenzusage­n ist es laut Stieferman­n einfach möglich, dass der neue Arbeitgebe­r in die Zusage des alten Arbeitgebe­rs eintritt und sie fortsetzt.

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FOTO: KAROLIN KRÄMER/DPA Die Betriebsre­nte kann eine wichtige Säule der eigenen Altersvors­orge sein. Allerdings kommt es auf die Details des Vertrages an.

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