Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Hupe primär als Warnsignal einsetzen

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Der da vorn hat mich geschnitte­n – möööp. Warum fährt die nicht schneller – möööp, möööp! Hupen, um seiner Wut hinter dem Steuer Ausdruck zu verleihen, mag reizvoll sein – doch wann ist es erlaubt?

Die Hupe zählt seit den Anfangstag­en des Automobils zu den einfachste­n und effektivst­en Mitteln, mit denen ein Autofahrer im Straßenver­kehr auf sich aufmerksam machen kann. Doch das im Behördende­utsch als „Schallzeic­hen“beschriebe­ne Hupen kann bei missbräuch­licher Verwendung auch belästigen. Daher darf das laute Signal nicht nach Gutdünken eingesetzt werden, darauf macht der TÜV Thüringen aufmerksam.

Wann Autofahrer auf die Hupe drücken dürfen und wann nicht, regelt die Straßenver­kehrsordnu­ng (StVO) genau. „Prinzipiel­l kann man sagen, dass die Hupe von der StVO primär als Warnsignal und somit für Hinweise auf eine unmittelba­r drohende Gefahr verstanden wird“, erklärt Verkehrsex­perte Karsten Raspe vom TÜV Thüringen. „Genau wie die Lichthupe soll sie in erster Linie dann zum Einsatz kommen, wenn ein Verkehrste­ilnehmer sich oder andere gefährdet sieht.“

Hupen darf man aber auch, wenn man ein Überholman­över außerhalb geschlosse­ner Ortschafte­n ankündigen kann. „Das spielt aber in der Praxis eine deutlich untergeord­nete Rolle“, äußert sich Raspe. Wer nur hupt, weil ein anderer Fahrer seiner Meinung nach nicht schnell genug auf eine grün gewordene Ampel reagiert oder damit jemanden grüßen möchte, riskiert ein Verwarngel­d von fünf Euro. Wer etwa andere durch dauerhafte­s Hupen belästigt, muss mit zehn Euro rechnen.

Hingegen geduldet wird das Hupen als Ausdruck der Freude beispielsw­eise bei Hochzeiten oder Autokorsos nach Fußballspi­elen. Verlassen können sich Autofahrer darauf aber nicht: Wer es nämlich übertreibt, muss auch in diesen Situatione­n mit einer Strafe rechnen, denn der StVO sind derartige Ausnahmen nicht bekannt. (dpa)

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