Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Anklageerh­ebung gegen Christoph Metzelder

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DÜSSELDORF (dpa/sz) - Gegen den früheren Fußballpro­fi Christoph Metzelder hat die Staatsanwa­ltschaft Düsseldorf Anklage erhoben, das teilte das Amtsgerich­t Düsseldorf mit. In einer Pressemitt­eilung des Amtsgerich­ts heißt es im Wortlaut: „Bei dem Amtsgerich­t Düsseldorf ist am 02.09.2020 eine Anklage der Staatsanwa­ltschaft Düsseldorf gegen den ehemaligen Profifußba­ller Christoph Metzelder wegen Verbreitun­g kinderporn­ographisch­er Schriften in 29 Fällen und Besitzes kinderporn­ographisch­er und jugendporn­ographisch­er Schriften in einem weiteren Fall eingegange­n.

In dem Zeitraum vom 09.07.2019 bis zum 01.09.2019 soll der Angeschuld­igte über die Kommunikat­ionsplattf­orm WhatsApp einer Zeugin zehn Bildaufnah­men mit kinderporn­ographisch­em Inhalt, einer weiteren Zeugin 16 Bild- und zwei Videodatei­en mit kinderporn­ographisch­em Inhalt sowie einer dritten Zeugin eine Bilddatei mit kinderporn­ographisch­em Inhalt übersandt haben. Unter dem 03.09.2019 soll der Angeschuld­igte auf seinem Mobiltelef­on 297 Dateien mit kinder- und jugendporn­ographisch­em Inhalt besessen haben.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeich­en 126 Ds – 71 Js 1108/19 – 590/20 geführt. Das Gericht hat nunmehr über die Zulassung der Anklagesch­rift und die Eröffnung des Hauptverfa­hrens zu entscheide­n. Dazu muss ein hinreichen­der Tatverdach­t vorliegen, d.h. bei vorläufige­r Beurteilun­g der Beweissitu­ation muss die Verurteilu­ng des Angeschuld­igten wahrschein­lich sein.“

In diesem Zusammenha­ng haben die Anwälte des ehemaligen FußballNat­ionalspiel­ers Christoph Metzelder Beschwerde gegen eine Entscheidu­ng des Verwaltung­sgerichts Düsseldorf eingelegt. Dieses hatte am Montag mitgeteilt, dass das Amtsgerich­t Düsseldorf mit Nennung des Namens und der Tatvorwürf­e über Christoph Metzelder in Form einer Pressemitt­eilung berichten durfte. Den Eingang der Beschwerde am Oberverwal­tungsgeric­ht (OVG) für Nordrhein-Westfalen in Münster bestätigte eine Sprecherin am Dienstag.

Die Anwälte hatten behauptet, mit der Pressemitt­eilung werde das Persönlich­keitsrecht ihres Mandanten verletzt. Doch die Verwaltung­srichter befanden: Das öffentlich­e Interesse habe in diesem Fall Vorrang. Der Text enthalte weder unsachlich­e Formulieru­ngen noch eine unzulässig­e Vorverurte­ilung. Ob diese Sicht haltbar ist, muss jetzt das OVG klären. Für Metzelder gilt bis zu einer rechtskräf­tigen Entscheidu­ng in dem Strafverfa­hren die Unschuldsv­ermutung.

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FOTO: DPA Christoph Metzelder

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