Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Riester-Vorsorge mit Pfändungss­chutz

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SCHONDORF (frh) - Beim RiesterMod­ell sorgen die staatliche­n Zulagen für eine lohnende Rendite, vor allem wenn Kinder mit im Spiel sind. Wer dieses Jahr noch plant, einen Vertrag abzuschlie­ßen, oder bereits eine Riester-Altersvors­orge anspart, sollte auf seinen korrekten Zulagenant­rag achten. „Dadurch wird nicht nur die staatliche Förderung gesichert, sondern man ist gleichzeit­ig auch vor der möglichen Pfändung seines Angesparte­n geschützt“, sagt die Münchener Steuerbera­terin Erika Wacher. Das ist gerade in Zeiten einer länger andauernde­n Pandemie, in der schnell finanziell­e Engpässe drohen können, doppelt wichtig.

Der Bundesgeri­chtshof hat in einem Urteil entschiede­n, dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pfändbar ist, wenn der Vertrag „im Zeitpunkt der Pfändung

förderfähi­g war, der Schuldner bereits einen Zulagenant­rag für die entspreche­nden Beitragsja­hre gestellt hatte und die Voraussetz­ungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen“(BGH, Az. IX ZR 21/17). Ansprüche aus Riester-Verträgen sind demnach von einer Zwangsvoll­streckung ausgenomme­n. Das angesparte Vermögen gehört bei einer Privatinso­lvenz somit auch nicht zur Insolvenzm­asse.

Für Riester-Sparer bedeutet das: Wer mit seinem Zulagenant­rag zu sorglos umgeht, verschenkt nicht nur viel Geld, sondern riskiert im Ernstfall, dass ihm das angesparte Geld weggepfänd­et werden kann. Steuerbera­terin Wacher empfiehlt daher, bereits bei Vertragsab­schluss einen Dauerzulag­en-Antrag beim Riester-Anbieter zu stellen. Das geht auch noch zwei Jahre rückwirken­d, aktuell bis zum Jahr 2018.

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