Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)
Riester-Vorsorge mit Pfändungsschutz
SCHONDORF (frh) - Beim RiesterModell sorgen die staatlichen Zulagen für eine lohnende Rendite, vor allem wenn Kinder mit im Spiel sind. Wer dieses Jahr noch plant, einen Vertrag abzuschließen, oder bereits eine Riester-Altersvorsorge anspart, sollte auf seinen korrekten Zulagenantrag achten. „Dadurch wird nicht nur die staatliche Förderung gesichert, sondern man ist gleichzeitig auch vor der möglichen Pfändung seines Angesparten geschützt“, sagt die Münchener Steuerberaterin Erika Wacher. Das ist gerade in Zeiten einer länger andauernden Pandemie, in der schnell finanzielle Engpässe drohen können, doppelt wichtig.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pfändbar ist, wenn der Vertrag „im Zeitpunkt der Pfändung
förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen“(BGH, Az. IX ZR 21/17). Ansprüche aus Riester-Verträgen sind demnach von einer Zwangsvollstreckung ausgenommen. Das angesparte Vermögen gehört bei einer Privatinsolvenz somit auch nicht zur Insolvenzmasse.
Für Riester-Sparer bedeutet das: Wer mit seinem Zulagenantrag zu sorglos umgeht, verschenkt nicht nur viel Geld, sondern riskiert im Ernstfall, dass ihm das angesparte Geld weggepfändet werden kann. Steuerberaterin Wacher empfiehlt daher, bereits bei Vertragsabschluss einen Dauerzulagen-Antrag beim Riester-Anbieter zu stellen. Das geht auch noch zwei Jahre rückwirkend, aktuell bis zum Jahr 2018.