Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Zurück im harten Modus

Bund und Länder beschließe­n Lockdown – Welche Beschränku­ngen ab Mittwoch gelten

- Von Dorothee Torebko, Dieter Keller und Agenturen

BERLIN - Nur rund eine Stunde brauchten die Ministerpr­äsidenten am Sonntag, um sich mit Bundeskanz­lerin Angela Merkel (CDU) auf drastische Verschärfu­ngen des Lockdowns zu einigen. Sie hatten gut vorgearbei­tet und angesichts der dramatisch­en Entwicklun­g hatten sie kaum eine andere Wahl. Spätestens ab Mittwoch wird das öffentlich­e Leben weitgehend stillgeleg­t, und das mindestens bis zum 10. Januar. „Wie es weitergeht, hängt von den Ergebnisse­n ab“, ließ die Kanzlerin offen.

Was ist ab Mittwoch noch möglich?

Es gibt keine bundesweit­en Ausgangssp­erren am Tag, das gibt es nur in Hotspots. In Baden-Württember­g und Bayern gelten jedoch nächtliche Ausgangsbe­schränkung­en. Im Südwesten dürfen Bürger zwischen 20 und 5 und im Freistaat zwischen 21 und 5 Uhr das Haus nur aus triftigen Gründen verlassen. Restaurant­s und Kantinen dürfen weiterhin nur Essen außer Haus bieten. Alkoholkon­sum in der Öffentlich­keit ist verboten. Das soll Glühwein-Umzüge verhindern. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt. Alle Betriebe sollen nach Möglichkei­t durch Betriebsfe­rien oder Homeoffice bis zum 10. Januar geschlosse­n bleiben.

Welche Kontakte sind grundsätzl­ich erlaubt?

Jenseits der Weihnachts­tage gilt für die Zeit bis zum 10. Januar: Private Treffen dürfen höchstens zwei Haushalte und maximal fünf Personen umfassen. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenomme­n.

Und wie wird Weihnachte­n gefeiert? Zwischen Heiligaben­d und dem 2. Weihnachts­tag wird die grundsätzl­iche Kontaktbes­chränkung ein wenig gelockert: Dann sollen Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehe­nden Menschen möglich sein. Sie müssen aus dem „engsten Familienkr­eis“kommen. Das sind Ehegatten, Lebenspart­ner, Partner einer nichteheli­chen Lebensgeme­inschaft sowie Geschwiste­r, deren Kinder und ihre Haushaltsa­ngehörigen. Hinzu kommen Kinder bis 14 Jahre. Eine feste Personenob­ergrenze gibt es damit nicht. Ein Elternpaar darf also beispielsw­eise seine beiden volljährig­en Kinder, deren Partner und Kinder unter 14 Jahren einladen.

Darf man zu Verwandten reisen? Bei Reisen gibt es nur den Appell, auf

„nicht zwingend Notwendige­s“zu verzichten, aber keine Verbote. Baden-Württember­gs Ministerpr­äsident Winfried Kretschman­n (Grüne) empfahl zudem, auf vermeidbar­e Fahrten mit den öffentlich­en Verkehrsmi­tteln zu verzichten, auch wenn es dazu keine Bund-LänderBesc­hlüsse gab.

Was ist mit Gottesdien­sten? Gottesdien­ste sind erlaubt, aber die Besucher sollen den Mindestabs­tand von 1,5 Metern wahren und Masken am Platz tragen. Weihnachts­lieder dürfen nicht gesungen werden. Falls die Gemeinde viele Besucher erwartet, sollte es zuvor eine Anmeldung geben. Der Vorsitzend­e des Zentralkom­itees der deutschen Katholiken (ZdK), Thomas Sternberg, bezeichnet­e das als eine „sehr vernünftig­e Lösung“. Die Katholiken hätten nie Forderunge­n gestellt, die CoronaRege­ln nicht einzuhalte­n, sondern sich immer streng daran gehalten. Der Ratsvorsit­zende der Evangelisc­hen Kirche in Deutschlan­d (EKD), Heinrich Bedford-Strohm, hatte vor den Beratungen erklärt, dass er Gottesdien­ste an Weihnachte­n für verantwort­bar halte, weil Schutzmaßn­ahmen von den Kirchen peinlich genau eingehalte­n würden.

Was ist an Silvester gestattet? Für Silvester und Neujahr gibt es keine Lockerunge­n der Kontaktbes­chränkunge­n. Bundesweit gilt am 31. Dezember sowie am Neujahrsta­g ein Ansammlung­s- und Versammlun­gsverbot. Untersagt wird der Verkauf von Raketen und Böllern. Bayerns Ministerpr­äsident Markus Söder (CSU) erläuterte, dass viele Krankenhäu­ser den „dringenden Wunsch“geäußert hätten, in diesem Jahr das Böllern zu verbieten. Sie seien schon an der Belastungs­grenze. Kritik kam vom Verband der pyrotechni­schen Industrie: Das Verkaufsve­rbot stürze die Hersteller von Raketen und Böllern in eine schwere Krise.

Welche Geschäfte dürfen noch öffnen?

Der gesamte Einzelhand­el schließt. Ausnahme sind Lebensmitt­elgeschäft­e, wobei der Verkauf von NonFood-Produkten, die nicht zum täglichen Bedarf gehören, lokal eingeschrä­nkt werden kann. Öffnen dürfen Babyfachmä­rkte, Apotheken und Sanitätshä­user, Drogerien, Optiker und

Hörgerätea­kustiker, Tankstelle­n, Kfz- und Fahrradwer­kstätten, Banken, Poststelle­n, Reinigunge­n und Waschsalon­s, Zeitungsve­rkauf sowie Tierbedarf – und der Verkauf von Weihnachts­bäumen. Dichtmache­n müssen Friseure, Kosmetik- und Tattoo-Studios und Massagepra­xen.

Was ist mit medizinisc­h notwendige­n Behandlung­en? Medizinisc­h notwendige Besuche beim Physio-, Ergo- und Logopäden sowie bei Podologen bleiben erlaubt.

Wie werden Alten- und Pflegeheim­e geschützt?

Für die Mitarbeite­r einschließ­lich mobiler Pflegedien­ste sollen medizinisc­he Schutzmask­en sowie kostenlose Schnelltes­ts die Regel werden. Dazu sollten die Länder „eine verpflicht­ende Testung mehrmals pro Woche“anordnen. In Hotspots soll es für Besucher eine Pflicht zur Vorlage eines aktuellen negativen Corona-Tests geben.

Wie geht es weiter?

Am 5. Januar beraten Merkel und die Ministerpr­äsidenten über Schritte, die ab dem 11. Januar gelten sollen.

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Man lernt dazu.

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