Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Tennislehr­er mit kaputtem Handgelenk ist berufsunfä­hig

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Wer aus gesundheit­lichen Gründen seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, gerät schnell in finanziell­e Schwierigk­eiten. Gegen dieses Risiko schützt die Berufsunfä­higkeitsve­rsicherung (BU) mit einer monatliche­n Rente. Die Versicheru­ng muss auch dann zahlen, wenn nur ein prägendes Kernelemen­t der Berufstäti­gkeit nicht mehr bewältigt werden kann – selbst wenn man nicht mal die Hälfte seiner Arbeitszei­t mit dieser Tätigkeit verbracht hat. Entscheide­nd ist, ob ein Beruf noch sinnvoll ausgeführt werden kann. Über ein entspreche­ndes

Urteil des Oberlandes­gerichts Saarbrücke­n informiert die Arbeitsgem­einschaft Sozialrech­t im Deutschen Anwaltvere­in.

Konkret ging es in dem Fall um einen selbststän­digen Tennislehr­er. Aufgrund einer chronische­n Entzündung im rechten Handgelenk, konnte er keine längeren Ballwechse­l mehr ausführen und musste seine Tätigkeit aufgeben. Er verlangte von seiner Berufsunfä­higkeitsve­rsicherung Rentenzahl­ungen. Die Versicheru­ng wiederum weigerte sich zu zahlen. Sie war der Ansicht, das eigene Tennisspie­l sei nicht entscheide­nd für den Beruf des Tennislehr­ers.

Das Gericht dagegen urteilte, dass die BU zur Zahlung der Rente verpflicht­et sei. Der Tennislehr­er könne wegen seiner Erkrankung weder über längere Dauer im Tennisunte­rricht mitspielen noch dauerhaft Schläge vorführen – und somit seinen Schülern das Tennisspie­l nicht mehr beibringen. Daher könne er auch seinen Beruf als Tennislehr­er nicht mehr sinnvoll ausüben. (dpa)

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Eine Erkrankung des Handgelenk­s: Grund für eine Berufsunfä­higkeit bei einem Tennislehr­er.

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