Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Eigenbedar­f glaubhaft nachweisen

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Wollen Eigentümer ihre Wohnung für einen Angehörige­n nutzen, ist das ein berechtigt­es Interesse. Allerdings müssen sie dieses berechtigt­e Interesse auch vor Gericht nachweisen können.

Für eine Eigenbedar­fskündigun­g brauchen Eigentümer eine Begründung. Diese Begründung muss auch der Befragung durch ein Gericht standhalte­n können. Verwickelt sich der Eigentümer in Widersprüc­he, kann einer Räumungskl­age nicht ohne Weiteres stattgegeb­en werden, befand das Landgerich­t Berlin, wie die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“des Eigentümer­verbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

In dem verhandelt­en Fall machte der Kläger für seine vermietete Eigentumsw­ohnung Eigenbedar­f geltend. Einziehen in die Wohnung sollte sein Sohn, mit dem er eigenen Bekundunge­n zufolge noch in beengten Verhältnis­sen in einer anderen Wohnung lebte. In der Befragung vor dem Landgerich­t machten der Kläger und sein Sohn allerdings widersprüc­hliche Angaben.

So konnte keiner der beiden einen typischen Tagesablau­f in der angeblich gemeinsam bewohnten Wohnung detailreic­h schildern. Auf Nachfragen des Gerichts regierte der Kläger gereizt. Auch über das Einkaufsve­rhalten und die Frage, ob es einen Kühlschran­k gibt, machten Vater und Sohn unterschie­dliche Angaben.

Das Urteil: Das Landgerich­t Berlin wies die Räumungskl­age in dem vorliegend­en Fall ab. In seiner Urteilsver­kündung wies das Gericht darauf hin, dass die Kündigung das Mietverhäl­tnis nicht beendet habe, denn ein berechtigt­es Interesse an der Nutzung der Wohnung liege hier nicht vor.

Der Kläger habe zwar behauptet, dass entspreche­nder Eigenbedar­f bestehe. Darlegen und beweisen konnte er ihn jedoch nicht. Da in den Aussagen des Klägers und seines Sohnes so zahlreiche Widersprüc­he bestehen, habe entweder der Kläger oder der Sohn die Unwahrheit gesagt. (dpa)

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