Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Kündigung wegen Eigenbedar­fs für Au-pair zulässig

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Für eine Eigenbedar­fskündigun­g muss es einen guten Grund geben. Der Einzug eines Au-pair kann als ein solcher Grund gelten. Zumindest dann, wenn die Wohnung des Vermieters nicht weit weg ist.

Ein Eigentümer kann auch für ein Au-pair Eigenbedar­f geltend machen. Zumindest dann, wenn das Aupair in der Nähe der vom Vermieter genutzten Wohnung untergebra­cht werden soll. Das entschied das Amtsgerich­t München. Der Wunsch, eine Hilfe zur Kinderbetr­euung bei sich aufzunehme­n, ist ein vernünftig­er und nachvollzi­ehbarer Grund, wie die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“des Eigentümer­verbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

Der Fall: Der Kläger meldete für seine vermietete Wohnung Eigenbedar­f an, weil er dort ein Au-pair unterbring­en wollte. Er lebte mit seiner berufstäti­gen Frau und seinen Kindern im Grundschul­alter in der Nähe der vermietete­n Wohnung. In seinem eigenen Haus sah er keine Möglichkei­t, das Au-pair unterzubri­ngen.

Die Mieterin wehrte sich gegen die Kündigung und argumentie­rte unter anderem mit ihrer Behinderun­g und dem Bezug von Hartz-IVLeistung­en. Damit sei sie auf dem freien Wohnungsma­rkt praktisch chancenlos.

Das Urteil: Das Gericht gab der Kündigung statt. Es sei hier nachvollzi­ehbar, dass der Eigentümer seine Wohnung für das Au-pair nutzen wolle. Die Wohnung sei fußläufig von seinem bewohnten Eigenheim erreichbar. Es sei hier auch nachvollzi­ehbar dargelegt worden, dass die Hilfskraft eben nicht in dem Haus untergebra­cht werden könne.

Es könne nicht verlangt werden, dass der Eigentümer die Raumauftei­lung seines selbst genutzten Heimes ändert, um die Kündigung zu umgehen. Die Mieterin selbst habe zudem nur im Innenstadt­bereich und in besonders beliebten Wohnvierte­ln nach einer Ersatzwohn­ung geschaut und so nicht nachgewies­en, dass alles Erforderli­che und Zumutbare getan wurde, um eine neue Wohnung zu finden. (dpa)

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