Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)
Zwei Tests pro Woche sind in Kitas nötig
Der Erste Landesbeamte Andreas Honikel-Günther rechtefertigt die Allgemeinverfügung
RAVENSBURG (rut) - Die Testpflicht für Kindertagesstätten, die seit Mittwoch im Landkreis Ravensburg gilt, besteht für Kinder sowie Erzieherinnen und Erzieher zweimal pro Woche. Der Erste Landesbeamte Andreas Honikel-Günther hält die sogenannte Allgemeinverfügung für nötig, denn so sollen das Infektionsrisiko in den Kitas möglichst gering gehalten und der Betrieb aufrecht erhalten werden.
Die epidemische Lage in Land und Kreis sei trotz der Notbremse „sehr angespannt“, schreibt Honikel-Günther in einer Pressemitteilung. Insbesondere der Anteil „besorgniserregender Virusvarianten“habe sich auch im Landkreis Ravensburg „deutlich erhöht“. Speziell die britische Mutante sei nach bisherigen Erkenntnissen auch unter Kindern und Jugendlichen deutlich ansteckender und verursache „vermutlich schwerere Krankheitsverläufe als der ursprüngliche Wildtyp und andere Varianten“. Da nun in Kitas täglich viele Menschen aus unterschiedlichen Haushalten zusammenkämen, sei das Infektionspotenzial dort „grundsätzlich erhöht“, führt der Erste Landesbeamte aus. Zumal Kinder dieser Altersgruppe eben nicht immer den Mindestabstand einhalten könnten und auch keinen Mund-Nasen-Schutz tragen: „Kinder haben aufgrund ihrer altersbedingten Entwicklung ein anderes Kontaktbedürfnis und Kontaktverhalten.“
Daher hätte sich das Ravensburger Gesundheitsamt mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der Kommunen im Landkreis Gedanken gemacht, wie man das Infektionsrisiko in den Kitas senken könne. Dabei einigte man sich auf die Testpflicht zweimal pro Woche. Wer in der Kita arbeitet muss sich ebenso wie die betreuten Kinder entweder in der Kita testen lassen oder einen Test mit negativem Ergebnis nachweisen. Man kann entweder die Bescheinigung einer Teststation vorlegen oder selbst einen Schnelltest durchführen und dafür dann eine Eigenbescheinigung mitbringen. Die darf allerdings nicht älter als 48 Stunden sein.
Die Allgemeinverfügung gilt bis 11. Juni, wird aber vorher wieder außer Kraft gesetzt, sofern die siebenTage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter 100 liegt.