Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)
Ärger um gefällten Baum mit Horst
Anwohner sieht Zusammenhang mit Windradbau – Eigentümer weist Vorwurf zurück
(knf) - Auf einem Grundstück der Stiftung Liebenau bei Wolfegg-Bainders wurde ein Baum gefällt, auf dem sich der Horst eines Greifvogels befand. Ein Anwohner hat ein Video online gestellt, auf dem er die Vermutung äußert, das sei absichtlich geschehen, damit es weniger Greifvögel in diesem Gebiet gebe und somit die Genehmigung von Windrädern erleichtert werde. Die Stiftung Liebenau weist diesen Vorwurf entschieden zurück und sagt, es habe sich um ein Versehen gehandelt. Das Landratsamt ist eingeschaltet und untersucht den Sachverhalt.
Die Stiftung Liebenau bestätigt auf Anfrage der Redaktion, dass ein Horstbaum gefällt wurde. „Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unseres Forstbetriebs haben dies ohne Absicht getan. Es war ein Missgeschick“, schreibt eine Sprecherin in einer Stellungnahme. Die Stiftung habe zur zuständigen Naturschutzbehörde im Landratsamt Kontakt aufgenommen.
Im besagten Waldstück seien einige Eschen massiv vom Eschentriebsterben befallen gewesen. Teilweise seien die Eschen wegen starker Wurzelnekrosen, also Wurzelfäule, schon umgestürzt oder umsturzgefährdet gewesen. Deshalb habe es dort Baumfällungen gegeben. „Den Vorwurf, dass die Fällung bewusst im Zusammenhang mit geplanten Windkraftanlagen in der Region steht, weisen wir entschieden zurück“, heißt es in der Stellungnahme der Stiftung Liebenau.
Beim Landratsamt Ravensburg ist der Vorfall bekannt. Mögliche rechtliche Konsequenzen würden derzeit überprüft, schreibt eine
Sprecherin des Amts auf SZ-Anfrage. Zum laufenden Verfahren könne sie aber keine weiteren Auskünfte geben.
Bei Horstbäumen von Greifvögeln handle es sich laut Bundesnaturschutzgesetz um geschützte Fortpf lanzungsstätten, erklärt die Sprecherin des Landratsamts. Es sei verboten, diese zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Wenn die Gefahr besteht, dass Horstbäume umstürzen könnten, zum Beispiel wegen Pilzbefalls, wie es beim Eschentreibssterben der Fall ist, müsse vor einer Fällung des Baumes eine artenschutzrechtliche Ausnahme erteilt werden. In vorliegendem Fall sei jedoch keine Ausnahme erteilt worden.