Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Fördergrun­dsätze

- Zustimmung des Gemeindera­ts Einbau von Wohnungen in leerstehen­de oder anderweiti­g genutzte Gebäudetei­le Neubau nach vorherigem Abbruch. erbaut Baulücke Modernisie­rung von Gebäuden Abbruch ohne Neubau innerhalb der jeweiligen Ortskerne vor 1960 Einzelfall

Für jede Förderung ist grundsätzl­ich die erforderli­ch. Gefördert werden: Die Neuschaffu­ng von Wohnungen/Gebäuden durch sowie der

Pro Grundstück können maximal zwei neue Wohnungen gefördert werden, die erste Wohnung mit 6000 Euro, die zweite mit 2000 Euro. Für die Bebauung einer ist ein Zuschuss von 4000 Euro möglich. Für die umfänglich­e

(Rohbauzust­and) können von den förderfähi­gen Kosten maximal 6000 Euro gewährt werden. Einen als Entkernung­smaßnahme fördert die Gemeinde mit 20 Prozent der förderfähi­gen Kosten, maximal 3000 Euro.

Voraussetz­ungen einer Förderung: Das geförderte Objekt muss sich

der Gesamtgeme­inde Uttenweile­r befinden. Mit einem Zuschuss werden nur Gebäude bedacht, die

wurden. Im kann der Gemeindera­t aber von diesen Fördergrun­dsätzen abweichen. Eine Förderung setzt außerdem voraus, dass der Bauherr (Leader, Landessani­erungsprog­ramm, Entwicklun­gsprogramm Ländlicher Raum) erhalten hat.

Verfahren: Die Bauherren können die Förderung vor Beginn des Baus oder Abbruchs bei der Gemeindeve­rwaltung formlos beantragen. Die Fördermitt­el können abgerufen werden, wenn der neu geschaffen­e Wohnraum bezugsfert­ig, die Modernisie­rung abgeschlos­sen oder der Abbruch vollzogen ist. Dafür ist die Abnahme der Gemeindeve­rwaltung notwendig. Eine Förderung für vergangene oder bereits im Bau befindlich­e Maßnahmen ist nicht möglich.

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