Schwäbische Zeitung (Riedlingen)
Fördergrundsätze
Für jede Förderung ist grundsätzlich die erforderlich. Gefördert werden: Die Neuschaffung von Wohnungen/Gebäuden durch sowie der
Pro Grundstück können maximal zwei neue Wohnungen gefördert werden, die erste Wohnung mit 6000 Euro, die zweite mit 2000 Euro. Für die Bebauung einer ist ein Zuschuss von 4000 Euro möglich. Für die umfängliche
(Rohbauzustand) können von den förderfähigen Kosten maximal 6000 Euro gewährt werden. Einen als Entkernungsmaßnahme fördert die Gemeinde mit 20 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 3000 Euro.
Voraussetzungen einer Förderung: Das geförderte Objekt muss sich
der Gesamtgemeinde Uttenweiler befinden. Mit einem Zuschuss werden nur Gebäude bedacht, die
wurden. Im kann der Gemeinderat aber von diesen Fördergrundsätzen abweichen. Eine Förderung setzt außerdem voraus, dass der Bauherr (Leader, Landessanierungsprogramm, Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum) erhalten hat.
Verfahren: Die Bauherren können die Förderung vor Beginn des Baus oder Abbruchs bei der Gemeindeverwaltung formlos beantragen. Die Fördermittel können abgerufen werden, wenn der neu geschaffene Wohnraum bezugsfertig, die Modernisierung abgeschlossen oder der Abbruch vollzogen ist. Dafür ist die Abnahme der Gemeindeverwaltung notwendig. Eine Förderung für vergangene oder bereits im Bau befindliche Maßnahmen ist nicht möglich.