Schwäbische Zeitung (Riedlingen)
Schaufeln nach Dienstplan
Räum- und Streupflicht bei Eis und Schnee können Eigentümer prinzipiell auf Mieter übertragen
Eisige Kälte hin oder her: Wenn Schnee die Umgebung in eine weiße Winterlandschaft verwandelt, müssen Grundstückseigentümer oder Vermieter raus vor die Tür – auch frühmorgens. Dann müssen sie räumen und streuen, damit Passanten nicht ausrutschen und sich beim Vorbeigehen auf dem Grundstück verletzen.
Diese Pflicht ist in den sogenannten Straßenreinigungssatzungen der Städte und Gemeinden verankert. „Meist werden die Anlieger – also Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte sowie Nießbraucher – dazu verpflichtet“, sagt Alexander Wiech vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
Der Winterdienst kann aber auch an Dritte, beispielsweise Mieter, delegiert werden. „Mieter müssen aber nur dann Schnee räumen und streuen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde“, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Es reicht nicht aus, dies lediglich in der Hausordnung zu regeln. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 9 U 38/ 12) ist es auch nicht ausreichend, wenn der Vermieter einen „Schneeräumplan“aufstellt und in die Briefkästen der Mieter wirft.
Sind in einem Mehrfamilienhaus die Bewohner laut Mietvertrag zum Winterdienst verpflichtet, müssen sie abwechselnd Schnee räumen und streuen. „Aufgabe des Vermieters ist es, Geräte und Material zur Verfügung zu stellen“, betont Ropertz. Er müsse auch regelmäßig kontrollieren, ob ordnungsgemäß geräumt und gestreut wurde. Ansonsten haftet er unter Umständen im Schadensfall.
Auch wenn die Satzungen oft von Kommune zu Kommune verschieden sind – einige zentrale Punkte sind fast überall gleich. „Der Abschnitt des Gehwegs vor dem jeweiligen Haus ist üblicherweise werktags von 7 bis 20 Uhr und an Sonnund Feiertagen von 9 bis 20 Uhr passierbar zu halten“, sagt Ulrike Steckkönig von der Stiftung Warentest. Passierbar heißt: Der Weg muss ohne Sicherheitsrisiko begehbar sein.
Freie Wege zu Garagen und Mülltonnen
Die Städte und Gemeinden legen auch fest, in welcher Breite man den Gehweg vor dem Haus räumen muss. „Üblich sind je nach Kommune 0,80 bis 1,50 Meter“, erläutert Steckkönig. Zwei Fußgänger mit Kinderwagen oder Einkaufstaschen müssen aneinander vorbeigehen können. Aber nicht nur den Gehweg und den Hauseingang müssen Mieter fegen und streuen. „Gleiches gilt auch für die Wege zu Mülltonnen und Garagen“, erklärt Ropertz.
Gestreut werden kann etwa Sand oder Granulat, erläutert Alexander Wiech. Im Fall von Eisregen muss gegebenenfalls nachgestreut werden. „Auftaubeschleuniger wie Salz sind in vielen Städten verboten“, warnt Ropertz. Der Grund: Das Salz schädigt Bäume und Sträucher. Außerdem kommt es zu einer Belastung von Grundwasser und Böden. Auch die Pfoten von Tieren sowie Schuhe können durch das Streusalz in Mitleidenschaft gezogen werden.
Bei starkem Schneefall muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs sogar mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden (Az.: VI ZR 49/83). Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht.
Das ist vor allem für Berufstätige häufig mit einem großen organisatorischen Aufwand verbunden. Natürlich können sie sich nicht einfach mal freinehmen, um dann im Bedarfsfall Schnee zu schippen. Und auch ältere oder behinderte Menschen sind nicht in der Lage, die mitunter schwere körperliche Arbeit zu verrichten. „Das entbindet sie aber nicht von der Pflicht zum Winterdienst“, betont Steckkönig.
Wer verhindert ist, muss sich um Ersatz kümmern
Wer seinen Pflichten nicht nachkommen kann, muss also einen Ersatz suchen. Das gilt auch, wenn die Person verreist. „In Mehrfamilienhäusern findet sich aber fast immer ein Nachbar, der den Dienst für Ältere oder als Urlaubsvertretung übernimmt“, sagt Steckkönig. Wird ein professioneller Räumdienst engagiert, kann der Vermieter die Ausgaben als Betriebskosten auf die Mieter umlegen – vorausgesetzt, dies wurde im Mietvertrag so geregelt. Führt das Unternehmen den Räumungsauftrag nicht oder nur unzureichend aus, kann es für entstandene Schäden haftbar gemacht werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: VI ZR 126/07).
Grundsätzlich gilt: Stürzt ein Passant aufgrund von Eis und Schnee vor einem Haus, kann er Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Allerdings muss er auch Vorsicht walten lassen. Hat er leichtfertig gehandelt, trägt er gegebenenfalls eine Mitschuld an dem erlittenen Schaden. „Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand im tiefsten Winter auf glatten Ledersohlen unterwegs ist“, sagt Steckkönig. (dpa)