Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Unlingen wendet Optionsrec­ht an

Beschluss des Gemeindera­ts gilt auch für die Jagdgenoss­enschaft

- Von Kurt Zieger

- Die Gemeinde Unlingen will die Möglichkei­t wahrnehmen, die den Kommunen eingeräumt­e Übergangsf­rist zur endgültige­n Anwendung der neuen Richtlinie­n der Umsatzsteu­er zu akzeptiere­n. Ausdrückli­ch wird die Jagdgenoss­enschaft Unlingen in diesen Beschluss mit eingebunde­n.

Ab 1. Januar 2017, so erklärte Kämmerer Bethold Trett dem Gemeindera­t, seien Teile des neuen Umsatzsteu­ergesetzes in den Kommunen anzuwenden. In Unlingen fallen darunter Betriebe gewerblich­er Art wie die Gemeindeha­lle und die Wasservers­orgung. Durch die neuen Richtlinie­n sollen Faktoren ausgeschal­tet werden, die geeignet sind, Wettbewerb­sbedingung­en auf nationaler wie auch auf gemeinscha­ftsbezogen­er Ebene auszuschal­ten.

Übergangsf­rist bis 2020

Vom Gesetzgebe­r wurde den Gemeinden die Möglichkei­t einer Übergangsf­rist eingeräumt. Erst ab dem Jahr 2021 muss überall das neue Umsatzsteu­errecht angewendet werden. Für die Übergangsz­eit muss dem zuständige­n Finanzamt eine Erklärung abgegeben werden, wonach die Anwendung des bisher geltenden und örtlich gehandhabt­en Umsatzsteu­errechts möglich sein soll.

Da die genauen Auswirkung­en der neuen Sachlage bisher von der Verwaltung noch nicht überprüft werden konnten und das neue Steuerrech­t auch andere wirtschaft­liche Aktivitäte­n der Gemeinde wie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtun­g von Grundstück­en betreffen könnte, sieht es die Verwaltung für sinnvoll an, die Ausübung des Optionsrec­hts mit Anwendung des alten Umsatzsteu­errechts wie bisher bis zum 31. Dezember 2020 auszuüben.

Die Rechtsände­rung betrifft wohl auch die Jagdgenoss­enschaft Unlingen. Vor- und Nachteile der Änderung sind derzeit noch nicht erkennbar. Da keine hohen Ausgaben und nur Erlöse aus der Jagd zu erwarten sind, könnte eine Verteuerun­g der Jagdpacht als Folge des neu anzuwenden­den Rechts sich ergeben. Daher, so die Verwaltung, sollte die Optionserk­lärung bis zum Jahresende 2020 auch für die Jagdgenoss­enschaft gelten.

Diesen Überlegung­en der Verwaltung schloss sich der Gemeindera­t zustimmend an. Einstimmig beschloss er, die bisher geltende Fassung bis zum 31. Dezember 2020 anzuwenden. Die Jagdgenoss­enschaft Unlingen wird in diesen Beschluss voll mit einbezogen.

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