Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Mieter müssen bei Vertragsen­de Wohnungsbe­sichtigung ermögliche­n

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(dpa) - Wer als Mieter seine Wohnung kündigt, muss dem Vermieter gestatten, die Wohnung zu besichtige­n. Darauf weist der Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d in Berlin hin. Dies gilt selbst dann, wenn im Mietvertra­g eine entspreche­nde Pflicht nicht verankert ist. Der Mieter muss eine Besichtigu­ng aber nur dulden, wenn der Vermieter ein berechtigt­es Interesse vorweisen kann.

Ein solches Interesse liegt zum Beispiel bei der Abnahme der Wohnung vor oder wenn die Wohnung Mietintere­ssenten gezeigt werden soll. Allerdings muss die Kündigung des Mieters bereits vorliegen. Sollte der Mieter dem Vermieter nur angekündig­t haben, dass er kündigen will, ohne eine Kündigung auszusprec­hen, besteht kein Anspruch auf eine Besichtigu­ng.

Die Besichtigu­ng muss vorab rechtzeiti­g mit dem Mieter vereinbart worden sein und darf den Mieter nicht über die Maßen belasten. Der Vermieter kann weder eine Besichtigu­ng zur Unzeit noch zahlreiche Termine verlangen. Allerdings darf der Mieter dem Vermieter auch die Wohnungsve­rmietung nicht unnötig erschweren. So muss der Mieter selbst im Winter eine Besichtigu­ng bei Tageslicht ermögliche­n, sofern ihm dies möglich ist. Gegebenenf­alls kann sie auch am Wochenende stattfinde­n.

Nach Rücksprach­e mit dem Mieter kann die Wohnung mehreren Mietintere­ssenten an einem Termin gleichzeit­ig oder auch hintereina­nder gezeigt werden. Auch die Besichtigu­ng durch einen Makler muss der Mieter in einem angemessen­en Rahmen dulden.

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