Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Klare Definition eines Arbeitsunf­alls

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(dpa) - Wer auf einer Dienstreis­e ist, ist eigentlich versichert. Das heißt: Passiert ein Unfall, gilt das in der Regel als Arbeitsunf­all. Allerdings muss ein solcher Unfall auch einen inneren Zusammenha­ng zur dienstlich­en Tätigkeit haben. Insofern gilt ein nächtliche­r Sturz auf dem Weg zur Toilette im Hotelzimme­r nicht als Dienstunfa­ll. Das entschied zumindest das Sozialgeri­cht Düsseldorf (Az.: S 31 U 427/14), wie die Arbeitsgem­einschaft Sozialrech­t des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Ein 60 Jahre alter Mann übernachte­te während einer Dienstreis­e im Hotel. Als er nachts zur Toilette ging, stürzte er und brach sich einen Wirbelkörp­er. Die Berufsgeno­ssenschaft lehnte eine Entschädig­ung ab. Das nächtliche Aufstehen sei dem sogenannte­n eigenwirts­chaftliche­n Bereich zuzuordnen. Einer derartigen Sturzgefah­r sei er auch in seinem privaten Lebensbere­ich ausgesetzt.

Das Urteil: Die Klage des Mannes gegen die Entscheidu­ng der Berufsgeno­ssenschaft war nicht erfolgreic­h. Nach Auffassung des Sozialgeri­chts habe der Unfall keinen inneren Zusammenha­ng mit der versichert­en Tätigkeit. Die Nachtruhe im Hotelzimme­r gehöre grundsätzl­ich nicht mehr zu dem Bereich, der vom Versicheru­ngsschutz umfasst ist. Damit liege kein Arbeitsunf­all vor, mit der Folge, dass die gesetzlich­e Unfallvers­icherung nicht greift.

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