Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Eigentümer­gemeinscha­ft kann Vogelfutte­r verbieten

Andere Bewohner könnten sich durch den Schmutz belästigt fühlen

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(dpa) - Meisenknöd­el und Vogeltränk­en dürfen nicht immer auf dem eigenen Balkon aufgestell­t werden – zumindest nicht, wenn dadurch zahlreiche Tauben angelockt werden. In diesem Fall kann eine Eigentümer­gemeinscha­ft verlangen, dass das Vogelfutte­r entfernt wird, berichtet die „Neue juristisch­e Wochenschr­ift“unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerich­ts München (Az.: 485 C 5977/15 WEG).

In dem verhandelt­en Fall hatte ein Eigentümer auf dem Balkon seiner Wohnung Vogeltränk­en aufgestell­t, Meisenknöd­el aufgehängt und in den Blumenkäst­en Rosinen als Vogelfutte­r ausgelegt. Das lockte viele Tauben an, die den Balkon bevölkerte­n. In der Hausordnun­g der Wohnungs- eigentümer­gemeinscha­ft heißt es allerdings: „Das Füttern von Tauben und Möwen auf dem Grundstück oder von Wohnungen aus ist nicht gestattet“. Zudem verstoße der Eigentümer gegen das Tierfütter­ungsverbot der Stadt München. Die Eigentümer­gemeinscha­ft verlangte deshalb, dass der Mann das Vogelfutte­r von seinem Balkon entfernt. Der Beklagte änderte sein Verhalten aber nicht.

Das Amtsgerich­t gab der Klage der Eigentümer­gemeinscha­ft statt: Verstößt ein Eigentümer gegen die Hausordnun­g, stünden den anderen Eigentümer­n Unterlassu­ngsansprüc­he zu. Hier habe die Eigentümer­gemeinscha­ft außerdem einen gesetzlich­en Anspruch auf Unterlasse­n der Taubenfütt­erung. Durch das Auslegen von Vogelfutte­r locke der Beklagte Tauben in letztlich nicht kon- trollierba­rer Zahl an. Damit bestehe auch eine konkrete Gesundheit­sgefährdun­g.

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FOTO: DPA Eine Blaumeise bedient sich.

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