Schwäbische Zeitung (Riedlingen)
Europäischer Gerichtshof bestätigt Sicherheitsverwahrung
Sexualtäter dürfen im Fall von psychischer Störung auch länger als zehn Jahre weggeschlossen werden
(dpa) - Sexualstraftäter „wegschließen – und zwar für immer“, mit dieser Forderung setzte 2001 der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder den Ton für eine Jahre dauernde Debatte über die Sicherungsverwahrung. Zahlreiche Gesetze und Urteile später kann das System als festgezurrt und rechtskonform gelten. Einzelne Fälle landen trotzdem noch beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Am Donnerstag entschieden die Straßburger Richter das erste Mal über die Sicherungsverwahrung eines Jugendstraftäters.
Worum ging es in dem Fall?
Der Kläger hatte im Sommer 1997 als 19-Jähriger eine Joggerin in einem Waldstück im bayerischen Kelheim erwürgt und sich anschließend an der Leiche vergangen. Die Polizei war dem Schreinergesellen erst zwei Jahre später nach aufwendigen Ermittlungen mit Massen-Gentests auf die Spur gekommen. Das Gericht verurteilte ihn zur maximalen Jugendstrafe von zehn Jahren. In Freiheit kam der Mann bis heute nicht: Gutachter attestierten ihm sexuellen Sadismus, die Gerichte ordneten daraufhin nachträglich eine Sicherungsverwahrung an – es war das bundesweit erste Mal bei einem Jugendstraftäter. Der Mann wehrt sich seitdem vor den Gerichten gegen seine Unterbringung. Eine therapeutische Behandlung lehnt er ab.
Was hat Straßburg bisher zur deutschen Sicherungsverwahrung gesagt?
Mit einem grundlegenden Urteil entschieden die Richter 2009 über einen Fall, in dem die Sicherungsverwahrung nachträglich verlängert worden war. Ursprünglich durfte diese maximal zehn Jahre dauern. 1998 hob der Gesetzgeber die Höchstdauer in Deutschland auf – und zwar rückwirkend. Eine Freilassung war nun nur noch möglich, wenn von den Tätern keine Gefahr mehr ausging. Die Straßburger Richter sahen darin nicht nur eine der „härtesten Maßnahmen“nach dem Strafgesetzbuch, sondern auch eine Strafe, die zum Tatzeitpunkt noch nicht gegolten hatte. Das war ein Verstoß gegen den Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“.
War damit alles gesagt?
Die Debatte zog sich noch ein paar Jahre. Gesetze der Länder und des Bundes landeten vor dem Menschenrechtsgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht. Einer umfassenden Neuregelung erteilte Straßburg Anfang 2016 seinen Segen. Ausschlaggebend war, dass der Gesetzgeber die individuelle therapeutische Betreuung der Straftäter gestärkt hatte. Eine nachträgliche Anordnung ist zudem nur noch ausnahmsweise möglich – in der Regel muss die Sicherungsverwahrung bei der Verurteilung zumindest vorbehalten werden.
Was hieß das nun für den Sexualstraftäter aus Bayern?
Er scheiterte mit seiner Beschwerde. Die Straßburger Richter waren zufrieden mit der Handhabung des Falls. Die deutschen Gerichte hätten zu Recht angenommen, dass die psychische Störung des Mannes seine weitere Inhaftierung rechtfertige. Außerdem sei er seit 2013 in einer Einrichtung mit passendem therapeutischen Angebot untergebracht. Seine Sicherungsverwahrung sei daher keine unzulässige Strafe mehr. Für die Zeit davor erklärte sich die Bundesregierung freiwillig bereit, eine Entschädigung zu zahlen. Eine Entschädigungsklage gegen das Land Bayern wurde im Juli 2016 vom Landgericht Regensburg abgelehnt.
Warum landen diese Fälle immer noch in Straßburg?
Eine Rolle spielen dürfte, dass die Sicherungsverwahrung weiter eine sehr einschneidende Sanktion sei, sagt der Tübinger Strafrechtsprofessor Jörg Kinzig. Immerhin werde „einer Person über das Ende ihrer Strafe hinaus auf unbestimmte Zeit die Freiheit entzogen“. Besonders problematisch sei das, wenn es wie im aktuellen Fall um Täter gehe, die maximal 20 Jahre alt waren. Zudem arbeite Straßburg immer noch alte Versäumnisse des Gesetzgebers auf.