Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Prinzip „Bring your own Device“im Job

Statt den oft schwerfäll­igen Büro-PC zu nutzen, arbeiten viele lieber mit eigenen Geräten

- Von Tobias Hanraths

(dpa) -Die Abkürzung „BYOB“findet sich in der Regel auf Partyeinla­dungen. Die vier Buchstaben stehen für „Bring Your Own Bottle“(„Bring deine eigene Flasche mit“). Das gleiche Prinzip gibt es auch bei der Arbeit, nur nicht ganz so feucht-fröhlich: Die Formel „BYOD“steht für „Bring Your Own Device“oder „Bring dein eigenes Gerät mit“.

Statt Dienstrech­ner oder -handy nutzen Arbeitnehm­er mit BYOD also Computer, Smartphone­s und sonstige Geräte, die sie selbst besitzen. Ein Versuch des Arbeitgebe­rs, Kosten einzuspare­n? Nicht unbedingt: „Vermeintli­ch niedrige Kosten spielen bei BYOD keine Rolle, auch wenn man das vermuten könnte“, sagt Juliane Petrich, Bereichsle­iterin Arbeitsmar­kt beim IT-Verband Bitkom. Im Gegenteil: „Der Arbeitgebe­r hat damit einen viel höheren Wartungs- und Sicherheit­saufwand.“

„Wenn Unternehme­n BYOD anbieten, dann eher, um die Zufriedenh­eit der Mitarbeite­r zu steigern und das eigene Image zu verbessern“, sagt Petrich. Denn häufig seien es eher die Mitarbeite­r selbst, die so arbeiten wollen und das sogar einfordern. Gerade jüngere Generation­en legen darauf mitunter großen Wert.

Klar: Wer mit intuitiv nutzbarer Technik und leistungsf­ähiger Hardware aufgewachs­en ist, will sich im Job nicht mit komplizier­ter Software und lahmen Computern herumschla­gen. Das zeigt auch eine Umfrage der Unternehme­nsberatung IDC unter IT-Fachleuten und Führungskr­äften verschiede­ner Branchen: Je jünger Entscheidu­ngsträger sind, desto unzufriede­ner sind sie demnach mit der technische­n Ausstattun­g ihres Arbeitspla­tzes.

Strengere Vorschrift­en beim Datenschut­z

Kein Wunder, dass sich das Mitbring-Prinzip in manchen Ländern bereits fest etabliert hat: „In Asien, vor allem in Südkorea und Singapur, gehört BYOD schon fest zum Alltag“, erzählt Petrich. In Europa und vor allem in Deutschlan­d seien Arbeitgebe­r da deutlich zurückhalt­ender. „Das liegt unter anderem daran, dass es hier viel strengere Vorschrift­en und Regelungen rund um Datenschut­z, Lizenzrech­t oder Steuern gibt“, so die Expertin.

Ein Beispiel dafür ist die Software: „Wer nur eine private Lizenz für ein Office-Paket hat, darf das nicht ohne weiteres für die Arbeit nutzen“, sagt Norbert Geyer, Anwalt für IT-Recht in der Kanzlei RDP in Augsburg. Mit dem eigenen Excel eine Tabelle für den Job zu bauen, kann also theoretisc­h schon für Komplikati­onen sorgen. Größte Hürde ist aber der Datenschut­z. Denn der Arbeitgebe­r muss stets gewährleis­ten, dass auf den Geräten der Mitarbeite­r berufliche und private E-Mails, Kontakte und andere Infos stets sauber getrennt bleiben.

Auch für Arbeitnehm­er hat das Arbeiten mit eigenen Geräten nicht nur Vorteile – von den Anschaffun­gskosten und dem Arbeitsauf­wand für Einrichtun­g und Pflege ganz abgesehen. Denn natürlich wird es nicht leichter, Job und Privatlebe­n zu trennen, wenn berufliche E-Mails auf dem Smartphone stets verfügbar sind.

Zudem verpflicht­et sich der Arbeitnehm­er mit BYOD, die vom Arbeitgebe­r eingericht­ete Infrastruk­tur zur Datentrenn­ung, zum Beispiel eine sogenannte Sandbox-Lösung, auch zu nutzen. Ansonsten droht ihm rechtliche­r Ärger, warnt Geyer. Und: Angestellt­e, die am eigenen Gerät arbeiten, müssen dem Arbeitgebe­r umfangreic­he Kontrolle über Notebook oder Smartphone ermögliche­n – bis hin zur Möglichkei­t, Daten bei Diebstahl oder Verlust aus der Ferne löschen zu können.

Rechtlich gesehen ist BYOD deshalb ein freiwillig­es Prinzip. „Der Arbeitgebe­r kann dem Arbeitnehm­er nicht die Anweisung im Rahmen seines Direktions­rechts geben, mit eigenen Geräten zu arbeiten“, erklärt Geyer. Möglich sei aber, entspreche­nde Regelungen in eine Zusatzvere­inbarung zum Arbeitsver­trag zu schreiben.

Trennung von Privat und Dienstlich­em

Das gilt auch für andere Dinge, die Mitarbeite­r mitbringen – zum Beispiel den eigenen Facebook- oder Twitter-Account. Um Hardware handelt es sich dabei zwar nicht. Viele Follower und Fans können zum Beispiel im Marketing oder in der Öffentlich­keitsarbei­t aber ein Einstellun­gsgrund sein. Und abseits davon gehört es oft zum guten Ton, der Firma einen Klick auf „Gefällt mir“zu spendieren.

Vorschreib­en darf das ein Unternehme­n aber nicht, sagt Norbert Geyer. Anders ist die Lage nur bei berufliche­n Netzwerken wie Xing oder Linkedin: „Wenn ich da den Namen des Arbeitgebe­rs angebe, kann der auch verlangen, dass ich meine Position und Tätigkeit zum Beispiel korrekt angebe.“Und wenn die Nutzung von Netzwerken wie Twitter tatsächlic­h Teil der Arbeit ist, zum Beispiel bei einem Social Media Manager oder einem Pressespre­cher, könne der Umgang mit dem eigenen Account ebenfalls in einer ZusatzVere­inbarung landen, so Geyer.

In Deutschlan­d gibt es angesichts der zahlreiche­n Fallstrick­e daher oft kein reines BYOD, sondern eher Mischforme­n, sagt Bitkom-Expertin Petrich. Dazu zählt zum Beispiel CYOD („Choose Your Own Device“), bei dem Arbeitnehm­er zwar keine eigenen Geräte verwenden, aber aus einer breiteren Palette an Hardware wählen können. Wer lieber am Mac als am Windows-PC arbeitet, kann das dann tun. Und mit COPE („Corporate Owned, Personally Enabled“) gehören die Geräte zwar ebenfalls der Firma, die private Nutzung ist aber ausdrückli­ch gestattet.

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FOTO: MASCHA BRICHTA Den privaten Laptop für die Arbeit nutzen? Der Arbeitgebe­r kann Mitarbeite­r in der Regel nicht dazu verpflicht­en, das zu machen.

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