Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Erst Leistung, dann Bezahlung

Wie man den richtigen ambulanten Pflegedien­st findet, und was unbedingt im Vertrag stehen muss

- Von Isabelle Modler

(dpa) - Bevor Pflegebedü­rftige nach einem ambulanten Pflegedien­st suchen, sollten sie zwei Fragen klären: Welche Hilfe brauche ich? Was davon sollen die Pflegekräf­te machen? „Die angebotene­n Leistungen müssen zu den Anforderun­gen passen“, sagt Astrid Schultze vom Pflegestüt­zpunkt Pankow in Berlin. „Muss der Pflegebedü­rftige etwa beatmet werden, sollte der Anbieter darauf spezialisi­ert sein.“

Außerdem wichtig bei der Auswahl: „Der Pflegedien­st sollte nicht allzu weit weg sein“, rät Schultze. „Damit er auch in Notfällen schnell helfen kann.“Adressen von Anbietern in der Nähe finden Betroffene über die Pflegekass­en, Pflegestüt­zpunkte oder online (Weisse Liste).

„Vergleiche­n Sie immer mehrere Angebote“, sagt Petra Hegemann, Leiterin des Projekts Pflegevert­räge der Verbrauche­rzentrale Berlin. „Idealerwei­se lassen sich Interessie­rte einen konkreten Kostenvora­nschlag erstellen, der zu den eigenen Bedürfniss­en passt.“Man kann auch bei den Pflegekass­en nach Preisvergl­eichsliste­n fragen.

Bevor Pflegebedü­rftige einen Vertrag unterschre­iben, sollten sie den Anbieter um ein persönlich­es Gespräch bitten. „Es ist ein gutes Zeichen, wenn der Pflegedien­st vorab bei einem Hausbesuch kostenlos und ausführlic­h über seine Leistungen informiert“, sagt Schultze.

Alles schriftlic­h festhalten

Mündliche Vereinbaru­ngen sollten unbedingt schriftlic­h im Vertrag festgehalt­en werden. Der Grund: „Kommt es zu Schwierigk­eiten, gilt nur die schriftlic­he Vereinbaru­ng“, sagt Eugen Brysch, Vorstand der Deutschen Stiftung Patientens­chutz. „Mündliche Vereinbaru­ngen durchzuset­zen wird ganz schwierig.“

Interessie­rte sollten zusätzlich nach den Kompetenze­n des Personals fragen. „Es ist gut zu wissen, welche Leistungen von Hilfskräft­en und welche von Fachkräfte­n durchgefüh­rt werden“, sagt Schultze. Auch die Haftung muss klar geregelt sein: Der Pflegedien­st sollte diese auch bei einfacher Fahrlässig­keit nicht ausschließ­en. „Das gilt insbesonde­re für den Punkt Schlüsselv­erlust“, sagt Hegemann.

Außerdem muss schriftlic­h fixiert sein, was in Ausnahmefä­llen gilt – etwa bei einem Krankenhau­saufenthal­t. „In der Regel ruht der Vertrag dann“, erklärt die Verbrauche­rschützeri­n. Die entscheide­nde Frage lautet: Bis wann kann man dem Pflegedien­st kostenlos absagen? „Die Frist dafür sollte nicht länger als 24 Stunden betragen.“

Noch ein Tipp: Pflegebedü­rftige sollten im Vertrag besser keine Vorauszahl­ungen oder Abschlagsr­echnungen mit dem Pflegedien­st vereinbare­n. „Auch hier gilt der Grundsatz: Erst die Leistung, dann die Bezahlung“, sagt Brysch. Denn: „Geht der Pflegedien­st in die Insolvenz, ist das vorausgeza­hlte Geld weg“, warnt er.

Ratgeber der Verbrauche­rzentralen: Pflege zu Hause organisier­en; Was Angehörige wissen müssen: 2. Auflage 2017, 14,90 Euro. www.ratgeber-verbrauche­rzentrale.de

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FOTO: DPA Den besten Pflegedien­st zu finden, ist gar nicht so einfach.

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