Schwäbische Zeitung (Riedlingen)
Erst Leistung, dann Bezahlung
Wie man den richtigen ambulanten Pflegedienst findet, und was unbedingt im Vertrag stehen muss
(dpa) - Bevor Pflegebedürftige nach einem ambulanten Pflegedienst suchen, sollten sie zwei Fragen klären: Welche Hilfe brauche ich? Was davon sollen die Pflegekräfte machen? „Die angebotenen Leistungen müssen zu den Anforderungen passen“, sagt Astrid Schultze vom Pflegestützpunkt Pankow in Berlin. „Muss der Pflegebedürftige etwa beatmet werden, sollte der Anbieter darauf spezialisiert sein.“
Außerdem wichtig bei der Auswahl: „Der Pflegedienst sollte nicht allzu weit weg sein“, rät Schultze. „Damit er auch in Notfällen schnell helfen kann.“Adressen von Anbietern in der Nähe finden Betroffene über die Pflegekassen, Pflegestützpunkte oder online (Weisse Liste).
„Vergleichen Sie immer mehrere Angebote“, sagt Petra Hegemann, Leiterin des Projekts Pflegeverträge der Verbraucherzentrale Berlin. „Idealerweise lassen sich Interessierte einen konkreten Kostenvoranschlag erstellen, der zu den eigenen Bedürfnissen passt.“Man kann auch bei den Pflegekassen nach Preisvergleichslisten fragen.
Bevor Pflegebedürftige einen Vertrag unterschreiben, sollten sie den Anbieter um ein persönliches Gespräch bitten. „Es ist ein gutes Zeichen, wenn der Pflegedienst vorab bei einem Hausbesuch kostenlos und ausführlich über seine Leistungen informiert“, sagt Schultze.
Alles schriftlich festhalten
Mündliche Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich im Vertrag festgehalten werden. Der Grund: „Kommt es zu Schwierigkeiten, gilt nur die schriftliche Vereinbarung“, sagt Eugen Brysch, Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz. „Mündliche Vereinbarungen durchzusetzen wird ganz schwierig.“
Interessierte sollten zusätzlich nach den Kompetenzen des Personals fragen. „Es ist gut zu wissen, welche Leistungen von Hilfskräften und welche von Fachkräften durchgeführt werden“, sagt Schultze. Auch die Haftung muss klar geregelt sein: Der Pflegedienst sollte diese auch bei einfacher Fahrlässigkeit nicht ausschließen. „Das gilt insbesondere für den Punkt Schlüsselverlust“, sagt Hegemann.
Außerdem muss schriftlich fixiert sein, was in Ausnahmefällen gilt – etwa bei einem Krankenhausaufenthalt. „In der Regel ruht der Vertrag dann“, erklärt die Verbraucherschützerin. Die entscheidende Frage lautet: Bis wann kann man dem Pflegedienst kostenlos absagen? „Die Frist dafür sollte nicht länger als 24 Stunden betragen.“
Noch ein Tipp: Pflegebedürftige sollten im Vertrag besser keine Vorauszahlungen oder Abschlagsrechnungen mit dem Pflegedienst vereinbaren. „Auch hier gilt der Grundsatz: Erst die Leistung, dann die Bezahlung“, sagt Brysch. Denn: „Geht der Pflegedienst in die Insolvenz, ist das vorausgezahlte Geld weg“, warnt er.
Ratgeber der Verbraucherzentralen: Pflege zu Hause organisieren; Was Angehörige wissen müssen: 2. Auflage 2017, 14,90 Euro. www.ratgeber-verbraucherzentrale.de