Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Teilnahme am Abendstudi­um trotz Krankschre­ibung

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Arbeitnehm­er dürfen auch zum Abendstudi­um gehen, wenn sie krankgesch­rieben sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn ihre Genesung durch den Besuch des Abendstudi­ums nicht beeinträch­tigt wird. Darauf weist der Deutsche Anwaltvere­in hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidu­ng des Arbeitsger­ichts Berlin (Az.: 28 Ca 1714/16).

In dem verhandelt­en Fall wehrte sich eine Frau gegen ihre Kündigung. Die Arbeitnehm­erin machte mit Wissen und Billigung des Arbeitgebe­rs seit September 2015 ein Abendstudi­um in Betriebswi­rtschaftsl­ehre. Dafür besuchte sie zwei- bis dreimal wöchentlic­h etwa dreistündi­ge Abendkurse in der Verwaltung­sakademie. Vom 1. Dezember 2015 bis 15. Januar 2016 war die Frau aufgrund von schmerzhaf­ten Hüftproble­men arbeitsunf­ähig erkrankt. Trotzdem ging sie zu ihrem Abendstudi­um. Als der Arbeitgebe­r davon erfuhr, kündigte er ihr. Die Frau klagte dagegen.

Mit Erfolg. Das Gericht sah keinen Anlass für eine Kündigung. Der Besuch der abendliche­n Vorlesunge­n beeinträch­tige nicht ihre Genesung, was ein Arzt bestätigt hatte. In ihrem Job müsse die Frau zum Teil 250 Kilometer über mehrere Stunden mit dem Auto fahren. Bei einem Abendstudi­um könne sie dagegen die Verwaltung­sakademie mit dem Auto in sieben Minuten erreichen und bei Schmerzen jederzeit die Vorlesung verlassen. (dpa)

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