Schwäbische Zeitung (Riedlingen)
Wann besteht Anspruch auf Entschädigung?
Routenänderungen: Bei wetterbedingten Routenwechseln gibt es keine Ansprüche, wenn sich der Reiseveranstalter bei der Buchung eine Änderung vorbehält. Bei gravierenden Routenänderungen – also etwa, wenn mehrere zugesagte Anlandungen ausfallen – konnten Passagiere vereinzelt Preisminderungen erwirken. Verspätungen: Bei verspäteter Abfahrt, beispielsweise wegen Reparaturen, kann der Gesamtpreis gemindert werden. Bei einer ver• späteten Ankunft steht dem Passagier ein Teil des Fahrpreises als Entschädigung zu. Die Entschädigung beträgt 25 Prozent bei einer Verspätung von mindestens
• einer Stunde bei einer planmäßigen Fahrtdauer von bis zu vier Stunden,
• zwei Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als vier bis zu acht Stunden,
• drei Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als acht bis zu 24 Stunden oder sechs Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als 24 Stunden.
Bei einer Verspätung von mehr als dem Doppelten der oben angegebenen Zeiten beträgt die Entschädigung 50 Prozent. Aber nicht bei witterungsbedingter Verzögerung. Kabine: Den versprochenen Balkon gibt es nicht? Aus der Außenkabine wurde eine Innenkabine? Fernsehgerät oder Klimaanlage fehlt? „In solchen Fällen ist teilweise Preisminderung möglich“, so Rehder. (sz)