Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Bloße Instandset­zung rechtferti­gt keine höhere Miete

Komplette Sanierunge­n müssen Mieter in der Regel hinnehmen – aber nicht jede Maßnahme dulden

- Von Sabine Meuter

Auch das schönste Mietshaus kommt in die Jahre. Instandhal­tungsarbei­ten sind dann fällig, aber vielleicht will der Vermieter das Objekt auch umfassend modernisie­ren lassen und dann die Miete erhöhen. Damit die Bewohner des Gebäudes sich darauf einstellen können, muss der Vermieter sie über seine Pläne rechtzeiti­g informiere­n.

Grundsätzl­ich gilt: Instandhal­tungsund Instandset­zungsmaßna­hmen sind Sache des Vermieters. „Darunter fallen alle Arbeiten, die dazu führen, den vertragsge­mäßen Zustand der Wohnung oder des Gebäudes zu erhalten oder wiederherz­ustellen“, sagt Inka-Marie Storm vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d in Berlin. Eine Mieterhöhu­ng infolge dieser Arbeiten ist in der Regel nicht möglich.

Bei Erhaltungs­maßnahmen muss der Vermieter bei der Ankündigun­g eine bestimmte Form oder eine Frist nicht beachten. „Eine mündliche Mitteilung reicht aus“, erklärt Storm. Die Rechtzeiti­gkeit richtet sich nach der Dringlichk­eit und dem Umfang der Arbeiten. Müssen die Mieter dafür etwa vorübergeh­end ausziehen, steht der Vermieter in der Pflicht, die Maßnahmen mehrere Wochen vorher anzukündig­en.

Schriftlic­he Ankündigun­g Pflicht

Anders ist es bei einer Modernisie­rung. „Das muss der Vermieter den Mietern spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten schriftlic­h mitteilen“, sagt Annett Engel-Lindner vom Immobilien­verband Deutschlan­d IVD in Berlin. In dem Schreiben sind Angaben über Art und Umfang der geplanten Modernisie­rung zu machen, Gleiches gilt für Beginn und Dauer sowie den Betrag der zu erwartende­n Mieterhöhu­ng. Werden die Informatio­nen vom Vermieter auf mehrere Schreiben verteilt, läuft die Frist erst ab dem letzten Schreiben. Darauf weist Rolf Janßen vom Mieterschu­tzverein Frankfurt hin. Laut Janßen muss der Vermieter die Modernisie­rung auch dann schriftlic­h ankündigen, wenn er eine Mieterhöhu­ng nicht beabsichti­gt.

Die Ankündigun­gspflicht besteht laut Engel-Lindner auch, wenn die Räume des Mieters nicht betreten werden müssen, er aber mit Kosten belastet werden soll – etwa bei einer Wärmedämmu­ng der Außenfassa­de. Prinzipiel­l fallen unter Modernisie­rungsarbei­ten alle baulichen Veränderun­gen, durch die der Gebrauchsw­ert oder die Wohnverhäl­tnisse nachhaltig verbessert werden.

Hat der Vermieter seine Ankündigun­g unterlasse­n, muss der Mieter die Modernisie­rung nicht dulden. Er steht dann nicht in der Pflicht, den Maßnahmen zuzustimme­n und kann im Prinzip den Zutritt zur Wohnung verweigern. „Der oder die Mieter können auch einen Baustopp bei Gericht im Eilverfahr­en beantragen, wenn der Vermieter die Maßnahmen dennoch durchführt“, erklärt EngelLindn­er.

In einem solchen Fall verschiebt sich die Mieterhöhu­ng außerdem um sechs Monate. Unterlässt der Vermieter die Ankündigun­g vollkommen, kann der Mieter auch von einem im Bürgerlich­en Gesetzbuch verankerte­n Sonderkünd­igungsrech­t Gebrauch machen und das Mietverhäl­tnis mit Ablauf des übernächst­en Monats beenden.

Besondere Härten

Grundsätzl­ich müssen Mieter eine Modernisie­rung oder Instandset­zung dulden – es sei denn, sie bedeutet eine Härte, die trotz der berechtigt­en Interessen des Vermieters und anderer Mieter nicht zu rechtferti­gen ist. Mieter müssen es laut Janßen aber etwa nicht dulden, dass neue Fenster und Türen in den Wintermona­ten eingebaut werden.

Der Mieter muss auch Luxusmoder­nisierunge­n nicht hinnehmen. Ebenfalls nicht dulden muss er, dass durch die Modernisie­rung die Wohnfläche kleiner wird, Räume gänzlich wegfallen oder Vergrößeru­ngen des Wohnungsgr­undrisses erfolgen. Seine Einwände muss der Mieter schriftlic­h mitteilen – und zwar innerhalb eines Monats nach der Ankündigun­g der Modernisie­rung.

Der Vermieter muss dann die Argumente des Mieters abwägen. „Dabei sind auch die Belange des Klimaschut­zes und der Energieein­sparung zu berücksich­tigen“, erklärt Janßen. Wird durch die Arbeiten der Mietgebrau­ch beeinträch­tigt, kann der Mieter die Miete grundsätzl­ich mindern. Eine Ausnahme von dieser Regel ist die energetisc­he Modernisie­rung. „In einem solchen Fall darf der Mieter die Miete für drei Monate nicht mindern“, sagt Storm. Das gilt auch dann, wenn die energetisc­he Modernisie­rung gleichzeit­ig dem Erhalt des Hauses dient.

Ein Beispiel hierfür: Bei einer Fassadendä­mmung muss auch der Putz neu aufgebrach­t werden. Die Putzarbeit­en gehören in die Kategorie Erhaltungs­maßnahme. „Dennoch gilt der dreimonati­ge Minderungs­ausschluss für die Arbeiten insgesamt“, sagt Storm. Unter bestimmten Umständen ist der Vermieter auch verpflicht­et, für die Zeit der Sanierung eine Ersatzwohn­ung zu stellen.

Angemessen­e Kostenauft­eilung

Nach Abschluss der Arbeiten kann der Vermieter die Miete erhöhen, und zwar um bis zu elf Prozent der Modernisie­rungsaufwe­ndungen auf die Jahresmiet­e. Sind die baulichen Änderungen für mehrere Wohnungen durchgefüh­rt worden, muss der Vermieter die dafür aufgewende­ten Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufteilen. „Hat der Mieter kundgetan, dass die Mieterhöhu­ng eine wirtschaft­liche Härte für ihn ist, dann muss der Vermieter dies prüfen und berücksich­tigen“, betont Storm. (dpa)

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FOTO: JENS WOLF/DPA Kommt das Mietshaus in die Jahre, muss es gegebenenf­alls instand gesetzt werden. Gilt die Maßnahme als Modernisie­rung,hat sie häufig eine Mieterhöhu­ng zur Folge.

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