Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Hundegebel­l und Froschgequ­ake: Was Nachbarn aushalten müssen

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BERLIN (dpa) - Vogelgezwi­tscher und Hahnengesc­hrei sind für manchen angenehme Geräusche – doch andere Menschen können die Tiere auch stören. Immobilien­nutzer müssen laute Zwei- und Vierbeiner in ihrer Nachbarsch­aft nicht immer ertragen. Denn grundsätzl­ich gilt: Die Benutzung eines Grundstück­s darf nicht oder nur unwesentli­ch beeinträch­tigt werden, heißt es in einem Ratgeber des Verbandes Deutscher Grundstück­snutzer. In manchen Fällen dürfen die Tiere allerdings auch Lärm machen. Drei Beispiele:

Hunde: Gegen eine artgerecht­e Hundehaltu­ng in der Nachbarsch­aft kann nichts unternomme­n werden – und damit auch nicht gegen gelegentli­ches Hundegebel­l. Bellt der Hund allerdings oft und lange, kann der Nachbar einen Unterlassu­ngsanspruc­h haben. Das Oberlandes­gericht Köln zum Beispiel befand, dass Bellen nur zehn Minuten lang ununterbro­chen und insgesamt nur 30 Minuten lang täglich zulässig ist. Auch die Mittags- und Nachtruhe müssen eingehalte­n werden (Az.: 12 U 40/93).

Vögel: Krähende Hähne können laut sein. Daher kann das Geschrei zu früher Stunde auch als wesentlich­e Beeinträch­tigung von Nachbarn gelten. Ist allerdings die Geflügelha­ltung ortsüblich – etwa auf dem

Dorf –, ist die Beeinträch­tigung zu dulden. Laut schreiende Papageien müssen Nachbarn in einem Wohngebiet aber nicht unbedingt hinnehmen.

Frösche: Ein Froschkonz­ert in der Nacht kann den Schlaf empfindlic­h stören. Daher haben Nachbarn einen sogenannte­n Abwehransp­ruch, wenn Grenzwerte überschrit­ten werden. Allerdings steht diesem das Naturschut­zrecht entgegen: Die Frösche dürfen ohne eine Ausnahmege­nehmigung der Naturschut­zbehörde nicht umgesiedel­t werden.

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FOTO:DPA Bellende Hunde müssen Nachbarn zwar im Prinzip ertragen – allerdings nicht unbegrenzt.

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