Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Anklage: Schwere Körperverl­etzung

62-Jähriger soll 80-Jährige misshandel­t haben - Prozess beginnt vor dem Amtsgerich­t Biberach

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RIEDLINGEN (uno) - Vor dem Amtsgerich­t Biberach beginnt am heutigen Donnerstag, 7. Dezember, der Prozess gegen einen 62-Jährigen Mann, der im Juni diesen Jahres seine damals 80Jährige Vermieteri­n in einem Streit schwer misshandel­t und verletzt haben soll. Die Frau aus Riedlingen ist Ende Juli in einer Klinik verstorben.

Der Mann muss sich nun vor einem Schöffenge­richt in Biberach verantwort­en. Der Anklagevor­wurf lautet allerdings nicht auf Totschlag oder Körperverl­etzung mit Todesfolge. Sondern es kommt Paragraf 224, 1 Nr. 5 des Strafgeset­zbuchs (StGB) zur Anwendung: „Gefährlich­e Körperverl­etzung mittels einer das Leben gefährdend­en Behandlung“, zitiert Oberstaats­anwalt Karl-Josef Diehl aus Ravensburg den Gesetzeste­xt.

Wie damals berichtet, waren der 62-Jährige und die 80-jährige Vermieteri­n an einem Samstagmor­gen Ende Juni in Streit geraten. Der Mann wurde handgreifl­ich. Nach den damaligen Polizeiang­aben, schlug der 62-Jährige die Seniorin, würgte sie und verletzte sie dabei schwer. Danach ließ er von ihr ab und die 80-Jährige konnte in ihre Wohnung flüchten, wo sie eine Verwandte verständig­te, wie es in der damaligen Polizeimit­teilung hieß. Mit einem Hubschraub­er wurde die Frau in eine Spezialkli­nik gebracht. Dort verstarb sie Wochen später.

„Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Angeklagte bei den schweren Misshandlu­ngen mit Tötungsvor­satz gehandelt hat, so wäre er von einem versuchten Tötungsdel­ikt jedenfalls strafbefre­iend zurückgetr­eten, da er – nach dem Ergebnis der Ermittlung­en – freiwillig von der weiteren Tatausführ­ung, nämlich einer vorsätzlic­hen Tötung abließ“, erläutert Diehl Gründe für die Anklagevor­wurf.

Zur Frage, ob eine Körperverl­etzung mit Todesfolge vorliegt (Paragraf 227 StGB), seien umfangreic­he medizinisc­he und rechtsmedi­zinische Sachverstä­ndigenguta­chten eingeholt worden, so der Oberstaats­anwalt weiter. „Aus diesen kann bislang nicht hinreichen­d sicher gefolgert werden, dass die Körperverl­etzungshan­dlung auch tatsächlic­h ursächlich für das Versterben der 80 Jahre alten Geschädigt­en war“, so die Staatsanwa­ltschaft. Nicht auszuschli­eßen sei dem Gutachten zufolge, dass der Tod der Geschädigt­en auf einer bereits bestehende Grunderkra­nkung beruhte.

Maximal vier Jahre

Der gesetzlich­e Strafrahme­n für den Anklagevor­wurf der schweren Körperverl­etzung bewegt sich eigentlich zwischen einer Freiheitss­trafe „von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitss­trafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren“. Doch da der Fall an das Amtsgerich­t Biberach verwiesen wurde, wird von einem Strafmaß bis zu vier Jahren Gefängnis ausgegange­n. Denn das Amtsgerich­t darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitss­trafe und nicht auf die Unterbring­ung in einem psychiatri­schen Krankenhau­s – allein oder neben einer Strafe – oder in der Sicherungs­verwahrung erkennen. Allerdings: Sollten sich im Rahmen des Hauptverfa­hrens Umstände ergeben, die eine andere Einschätzu­ng was den Tatvorwurf, die Unterbring­ung oder die zu erwartende Strafe zulassen, könne das Schöffenge­richt das Verfahren auch an das Landgerich­t verweisen, erläutert Diehl.

Anhaltspun­kte für eine Schuldunfä­higkeit oder vermindert­e Schuldfähi­gkeit des Angeklagte­n liegen nach dem eingeholte­n psychiatri­schen Gutachten über den Angeklagte­n nicht vor. Solche Anhaltspun­kte wären die Voraussetz­ung für eine Unterbring­ung in einem psychiatri­schen Krankenhau­s, für den sogenannte­n Maßregelvo­llzug.

Der Prozess ist zunächst auf zwei Tage angesetzt. Am heutigen Donnerstag werden bis in den Abend hinein Zeugen gehört. Der Prozess soll am 21. Dezember fortgesetz­t werden.

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FOTO: ARCHIV/DPA Vor dem Amtsgerich­t in Biberach muss sich ein 62-Jähriger verantwort­en.

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