Schwäbische Zeitung (Riedlingen)
Anklage: Schwere Körperverletzung
62-Jähriger soll 80-Jährige misshandelt haben - Prozess beginnt vor dem Amtsgericht Biberach
RIEDLINGEN (uno) - Vor dem Amtsgericht Biberach beginnt am heutigen Donnerstag, 7. Dezember, der Prozess gegen einen 62-Jährigen Mann, der im Juni diesen Jahres seine damals 80Jährige Vermieterin in einem Streit schwer misshandelt und verletzt haben soll. Die Frau aus Riedlingen ist Ende Juli in einer Klinik verstorben.
Der Mann muss sich nun vor einem Schöffengericht in Biberach verantworten. Der Anklagevorwurf lautet allerdings nicht auf Totschlag oder Körperverletzung mit Todesfolge. Sondern es kommt Paragraf 224, 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs (StGB) zur Anwendung: „Gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“, zitiert Oberstaatsanwalt Karl-Josef Diehl aus Ravensburg den Gesetzestext.
Wie damals berichtet, waren der 62-Jährige und die 80-jährige Vermieterin an einem Samstagmorgen Ende Juni in Streit geraten. Der Mann wurde handgreiflich. Nach den damaligen Polizeiangaben, schlug der 62-Jährige die Seniorin, würgte sie und verletzte sie dabei schwer. Danach ließ er von ihr ab und die 80-Jährige konnte in ihre Wohnung flüchten, wo sie eine Verwandte verständigte, wie es in der damaligen Polizeimitteilung hieß. Mit einem Hubschrauber wurde die Frau in eine Spezialklinik gebracht. Dort verstarb sie Wochen später.
„Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Angeklagte bei den schweren Misshandlungen mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, so wäre er von einem versuchten Tötungsdelikt jedenfalls strafbefreiend zurückgetreten, da er – nach dem Ergebnis der Ermittlungen – freiwillig von der weiteren Tatausführung, nämlich einer vorsätzlichen Tötung abließ“, erläutert Diehl Gründe für die Anklagevorwurf.
Zur Frage, ob eine Körperverletzung mit Todesfolge vorliegt (Paragraf 227 StGB), seien umfangreiche medizinische und rechtsmedizinische Sachverständigengutachten eingeholt worden, so der Oberstaatsanwalt weiter. „Aus diesen kann bislang nicht hinreichend sicher gefolgert werden, dass die Körperverletzungshandlung auch tatsächlich ursächlich für das Versterben der 80 Jahre alten Geschädigten war“, so die Staatsanwaltschaft. Nicht auszuschließen sei dem Gutachten zufolge, dass der Tod der Geschädigten auf einer bereits bestehende Grunderkrankung beruhte.
Maximal vier Jahre
Der gesetzliche Strafrahmen für den Anklagevorwurf der schweren Körperverletzung bewegt sich eigentlich zwischen einer Freiheitsstrafe „von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren“. Doch da der Fall an das Amtsgericht Biberach verwiesen wurde, wird von einem Strafmaß bis zu vier Jahren Gefängnis ausgegangen. Denn das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – allein oder neben einer Strafe – oder in der Sicherungsverwahrung erkennen. Allerdings: Sollten sich im Rahmen des Hauptverfahrens Umstände ergeben, die eine andere Einschätzung was den Tatvorwurf, die Unterbringung oder die zu erwartende Strafe zulassen, könne das Schöffengericht das Verfahren auch an das Landgericht verweisen, erläutert Diehl.
Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten liegen nach dem eingeholten psychiatrischen Gutachten über den Angeklagten nicht vor. Solche Anhaltspunkte wären die Voraussetzung für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, für den sogenannten Maßregelvollzug.
Der Prozess ist zunächst auf zwei Tage angesetzt. Am heutigen Donnerstag werden bis in den Abend hinein Zeugen gehört. Der Prozess soll am 21. Dezember fortgesetzt werden.