Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Bis 7 Uhr muss an Werktagen geräumt sein

Ordnungsam­tsleiterin Tanja Bloching zur Räum- und Streupflic­ht im Winter

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RIEDLINGEN (uno) - Nachdem der Winter nun wieder Einzug hält, müssen Straßen und Gehwege geräumt werden. Doch in welchem Umfang und bis wann? Wir haben bei der Leiterin des Städtische­n Ordnungsam­ts, Tanja Bloching, nachgefrag­t.

Frau Bloching, was bedeutet die Räum- und Streupflic­ht konkret?

Bei Schnee oder Glätte muss entlang des Grundstück­s der Gehweg auf einem Meter Breite geräumt und gestreut sein. Dies muss an Werktagen bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr erledigt sein.

Und wenn es tagsüber weiter schneit oder sich Glätte bildet?

Dann ist unverzügli­ch und bei Bedarf wiederholt zu räumen und zu streuen. Und zwar bis 20 Uhr. So ist es in der städtische­n Satzung zur Räum- und Streupflic­ht festgelegt.

Wie ist es an Straßen, wenn es gar keinen Gehweg gibt? Fehlen in einer Straße die Gehwege, sind die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn so zu räumen und so zu bestreuen, dass sie gefahrlos begehbar sind. Dies gilt auch in der Fußgängerz­one sowie in den verkehrsbe­ruhigten Bereichen. In Straßen mit einseitige­m Gehweg trifft die Räum- und Streupflic­ht nur den Anlieger, dessen Grundstück an den Gehweg grenzt. Diese Bestimmung der Satzung entspricht der baden-württember­gischen Rechtsprec­hung.

Aber wer ist laut Satzung überhaupt dazu verpflicht­et, das zu übernehmen?

Als Straßenanl­ieger gelten die Eigentümer und Besitzer – Mieter, Pächter – von Grundstück­en, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zugang haben. Bei mehreren Hausbewohn­ern und Anliegern müssen diese gemeinsam dafür Sorge tragen, dass die Pflichten erfüllt werden. Gebrechlic­he, kranke oder berufsbedi­ngt abwesende Personen, die ihrer Räum- und Streupflic­ht nicht nachkommen können, müssen jemanden mit dem Schneeräum­en beauftrage­n. Hier gibt es mehrere Firmen, die dies im Auftrag übernehmen. Der städtische Bauhof ist mit den Aufgaben, wie beispielsw­eise der Räumung der öffentlich­en Flächen hierzu personell für Privatpers­onen nicht in der Lage.

Und wohin mit dem Schnee – einfach auf die Straße werfen?

Nein, damit entsteht sonst womöglich noch eine Gefahr für andere Straßennut­zer. Der geräumte Schnee ist auf dem restlichen Teil des Gehweges oder am Rand der Fahrbahn anzuhäufen. Bei Tauwetter sind die Straßenrin­nen und Straßensch­ächte freizu- machen, damit das Schmelzwas­ser abfließen kann.

Mit was darf man streuen?

Zum Streuen sollte Sand oder Splitt verwendet werden. Die Stadt stellt den Bürgern hier an den Straßen Material zur Verfügung, das kostenlos genutzt werden kann. Salz oder salzhaltig­e Stoffe sind grundsätzl­ich verboten. Sie dürfen nur ausnahmswe­ise bei Eisregen oder Eisglätte verwendet werden.

Was passiert, wenn ich nicht räume oder streue?

Leider ist immer wieder zu beobachten, dass Anlieger ihre Räum- und Streupflic­ht nicht ernst nehmen. Sollte ein Fußgänger allerdings ausrutsche­n und sich verletzten, weil nicht genügend geräumt und gestreut wurde, so muss der Anlieger für die Schäden aufkommen. Es wird deshalb dringend empfohlen, eine ausreichen­de Haftpflich­tversicher­ung abzuschlie­ßen.

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FOTO: DPA/ THOMAS WARNACK Nicht jeder hat so viel Spaß am Schneeräum­en, wie Julius Xaver aus Riedlingen.

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