Schwäbische Zeitung (Riedlingen)
Bis 7 Uhr muss an Werktagen geräumt sein
Ordnungsamtsleiterin Tanja Bloching zur Räum- und Streupflicht im Winter
RIEDLINGEN (uno) - Nachdem der Winter nun wieder Einzug hält, müssen Straßen und Gehwege geräumt werden. Doch in welchem Umfang und bis wann? Wir haben bei der Leiterin des Städtischen Ordnungsamts, Tanja Bloching, nachgefragt.
Frau Bloching, was bedeutet die Räum- und Streupflicht konkret?
Bei Schnee oder Glätte muss entlang des Grundstücks der Gehweg auf einem Meter Breite geräumt und gestreut sein. Dies muss an Werktagen bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr erledigt sein.
Und wenn es tagsüber weiter schneit oder sich Glätte bildet?
Dann ist unverzüglich und bei Bedarf wiederholt zu räumen und zu streuen. Und zwar bis 20 Uhr. So ist es in der städtischen Satzung zur Räum- und Streupflicht festgelegt.
Wie ist es an Straßen, wenn es gar keinen Gehweg gibt? Fehlen in einer Straße die Gehwege, sind die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn so zu räumen und so zu bestreuen, dass sie gefahrlos begehbar sind. Dies gilt auch in der Fußgängerzone sowie in den verkehrsberuhigten Bereichen. In Straßen mit einseitigem Gehweg trifft die Räum- und Streupflicht nur den Anlieger, dessen Grundstück an den Gehweg grenzt. Diese Bestimmung der Satzung entspricht der baden-württembergischen Rechtsprechung.
Aber wer ist laut Satzung überhaupt dazu verpflichtet, das zu übernehmen?
Als Straßenanlieger gelten die Eigentümer und Besitzer – Mieter, Pächter – von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zugang haben. Bei mehreren Hausbewohnern und Anliegern müssen diese gemeinsam dafür Sorge tragen, dass die Pflichten erfüllt werden. Gebrechliche, kranke oder berufsbedingt abwesende Personen, die ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachkommen können, müssen jemanden mit dem Schneeräumen beauftragen. Hier gibt es mehrere Firmen, die dies im Auftrag übernehmen. Der städtische Bauhof ist mit den Aufgaben, wie beispielsweise der Räumung der öffentlichen Flächen hierzu personell für Privatpersonen nicht in der Lage.
Und wohin mit dem Schnee – einfach auf die Straße werfen?
Nein, damit entsteht sonst womöglich noch eine Gefahr für andere Straßennutzer. Der geräumte Schnee ist auf dem restlichen Teil des Gehweges oder am Rand der Fahrbahn anzuhäufen. Bei Tauwetter sind die Straßenrinnen und Straßenschächte freizu- machen, damit das Schmelzwasser abfließen kann.
Mit was darf man streuen?
Zum Streuen sollte Sand oder Splitt verwendet werden. Die Stadt stellt den Bürgern hier an den Straßen Material zur Verfügung, das kostenlos genutzt werden kann. Salz oder salzhaltige Stoffe sind grundsätzlich verboten. Sie dürfen nur ausnahmsweise bei Eisregen oder Eisglätte verwendet werden.
Was passiert, wenn ich nicht räume oder streue?
Leider ist immer wieder zu beobachten, dass Anlieger ihre Räum- und Streupflicht nicht ernst nehmen. Sollte ein Fußgänger allerdings ausrutschen und sich verletzten, weil nicht genügend geräumt und gestreut wurde, so muss der Anlieger für die Schäden aufkommen. Es wird deshalb dringend empfohlen, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.