Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Endlich zur Kur

Die Mühe beim Antrag lohnt sich

- Von Annette Jäger

RAVENSBURG (sz) - Kassenpati­enten haben ein Recht auf eine Kur, wenn sie medizinisc­h notwendig ist. Aber 20 Prozent der Patienten werden abgelehnt, oft wegen mangelhaft ausgefüllt­en Anträgen. Doch das muss nicht sein.

Als Kur bezeichnet man Vorsorgema­ßnahmen zur Vermeidung oder Verschlimm­erung von Krankheite­n. Unter den Begriff fallen aber auch Rehabilita­tionsmaßna­hmen (Reha) nach schweren Erkrankung­en oder einer Operation. Kuren sind Pflichtlei­stungen der Krankenkas­sen. Es gibt ambulante und stationäre Angebote. Sie dauern meistens drei Wochen. Kassenmitg­lieder können alle vier Jahre einen Antrag stellen. Eine Kur als Vorsorgele­istung in einem anerkannte­n Kurort kommt sogar alle drei Jahre infrage.

Bedingunge­n:

„Voraussetz­ung für eine Kur ist, dass sie medizinisc­h notwendig ist“, betont Daniela Hubloher, Patientenb­eraterin bei der Verbrauche­rzentrale Hessen. Zudem kommt sie nur infrage, wenn alle ambulanten Maßnahmen ausgeschöp­ft sind und keine Wirkung mehr zeigen. „Werden Anträge abgelehnt, sind es meist diese zwei Voraussetz­ungen, die im Antrag nicht ausreichen­d dargelegt sind“, hat sie erfahren. Bis ein Antrag genehmigt ist und in der gewünschte­n Einrichtun­g ein Platz frei ist, können Wochen bis Monate vergehen.

Antrag:

Den stellen Patienten gemeinsam mit dem behandelnd­en Arzt. „Patienten sollten sich dabei auf eine Diagnose konzentrie­ren“, rät Hubloher. Es müsse klar ersichtlic­h sein, welche Reha-Ziele angestrebt werden. Bei einem unübersich­tlichen Beschwerde­bild sei das schwierig zu definieren. Sie rät Patienten, den Selbstausk­unftsbogen detaillier­t auszufülle­n. Patienten sollten vor allem darlegen, wie sich ihre Beschwerde­n auf alltäglich­e Aktivitäte­n auswirken. „Es muss auch klar ersichtlic­h sein, dass alle ambulanten Angebote, von Medikament­engaben bis Krankengym­nastik, ausgeschöp­ft wurden.“

Mutter- oder Vater-Kind-Kur:

Dabei ist es nicht notwendig, dass alle ambulanten Maßnahmen ausgeschöp­ft wurden. Hier ist nur durch einen stationäre­n Aufenthalt gewährleis­tet, dass der Elternteil – meist sind es Mütter – eine Auszeit vom familiären Alltag erhält. „Mütter sollten vor Antragstel­lung eine Beratungss­telle aufsuchen, die Tipps zum Antrag geben“, rät Hubloher. Das erhöht die Chancen auf Bewilligun­g. Infrage kommen die Beratungss­tellen des Müttergene­sungswerks. Auch der Deutsche Arbeitskre­is für Familienhi­lfe berät.

Widerspruc­h:

Rund 20 Prozent der Kuranträge werden zunächst abgelehnt. Patienten sollten sich davon nicht entmutigen lassen und Widerspruc­h einlegen. Es lohnt sich: Etwa jeder zweite Widerspruc­h ist erfolgreic­h und zieht eine Bewilligun­g nach sich. „Der Patient sollte sich mit seinem Arzt beraten und in einer Stellungna­hme konkret auf die Ablehnungs­gründe eingehen“, sagt Hubloher. Für den Widerspruc­h hat der Patient einen Monat nach Erhalt des Ablehnungs­bescheids Zeit.

Kuren im Ausland:

Für ambulante Vorsorgema­ßnahmen müssen Patienten Zuzahlunge­n zu den Behandlung­en leisten sowie für Unterkunft und Verpflegun­g aufkommen. Das ist in Kurorten im osteuropäi­schen Ausland oft wesentlich günstiger als hierzuland­e. „Patienten sollten unbedingt vorher mit ihrer Kasse absprechen, welche Kosten sie genau übernimmt“, rät Hubloher. Viele Kassen haben auch Kooperatio­nen mit ausländisc­hen Anbietern geschlosse­n. Dann ist eine Abrechnung über die Versichert­enkarte möglich.

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FOTO: DPA Kuren sind Pflichtlei­stungen der Krankenkas­sen. Kassenmitg­lieder können alle vier Jahre einen Antrag stellen.

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