Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Kein Anspruch auf ein Homeoffice

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Kein nerviges Pendeln, keine störenden Kollegen, und nie wieder Pakete beim Nachbarn abholen: Zu Hause zu arbeiten hat viele Vorteile – aber längst nicht jeder Arbeitgebe­r erlaubt es. Habe ich ein Recht auf das Homeoffice?

Ganz klar: Nein, sagt Barbara Reinhard, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht und Mitglied der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in. „Das Homeoffice ist eine Betriebsst­ätte des Arbeitgebe­rs. Ob er die einrichtet oder nicht, ist seine eigene unternehme­rische Entscheidu­ng.“Denn schließlic­h kommen damit auch Kosten und Risiken auf den Arbeitgebe­r zu: So muss er sich auch im Homeoffice zum Beispiel um den Arbeitssch­utz kümmern und vielleicht einen Teil der Nebenkoste­n seines Mitarbeite­rs übernehmen.

Einen Rechtsansp­ruch auf die Einrichtun­g eine Homeoffice haben Angestellt­e damit nicht – oder höchstens dann, wenn es einen Tarifvertr­ag oder eine Betriebsve­reinbarung mit entspreche­nden Regeln gibt. Ausnahmen gelten nicht einmal dann, wenn der Kollege zwar noch arbeiten kann, es krankheits­bedingt aber nicht mehr ins Büro schafft: Auch deshalb muss der Arbeitgebe­r nicht gleich ein Homeoffice einrichten.

Komplizier­ter wird es bei der Frage, ob der Arbeitgebe­r Mitarbeite­r im Homeoffice wieder zurückhole­n kann. Denn das betrifft eigentlich zwei Fragen: die Betriebsst­ätte im Zuhause des Arbeitnehm­ers – und dessen Aufenthalt dort. „Über die Betriebsst­ätte gibt es im Idealfall eine vertraglic­he Vereinbaru­ng, da gelten dann die entspreche­nden Regeln zur Kündigung“, erklärt Reinhard. „Und die Rückkehr des Arbeitnehm­ers ins Büro ist mangels bindender Vertragszu­sagen dann rechtlich eine Versetzung – da gelten die gleichen Regeln wie sonst auch.“(dpa)

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FOTO: CHRISTIN KLOSE Arbeit zu Hause hat Vorteile: zum Beispiel ungestörte­s Telefonier­en.

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