Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Sturz bei Ausritt: Kein Schadeners­atz bei freilaufen­dem Hund

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FRANKFURT (dpa) - Wer bei einem Ausritt wegen eines freilaufen­den Hundes vom Pferd stürzt, kann vom Hundebesit­zer nicht zwangsläuf­ig Schadeners­atz verlangen. Das hat das Oberlandes­gericht Frankfurt entschiede­n (Az.: 11 U 153/17), wie die „Neue Juristisch­e Wochenschr­ift“mitteilt. Der Reiter habe das Risiko in Kauf genommen, als er am Ausritt teilnahm. Außerdem lasse sich nicht nachweisen, dass das Pferd sich wegen des Hundes erschreckt habe und daraufhin den Reiter abwarf.

In dem verhandelt­en Fall befand sich eine Gruppe von Reitern auf einem Ausritt. Der Hund begleitete die Gruppe. Als der Halter das Tier zu sich rief, lief es von hinten kommend seitlich an der Reitergrup­pe vorbei. Das Pferd des Klägers erschreckt­e sich, als der Hund neben ihm war, rannte in einen Weidezaun, scheute erneut und warf den Kläger ab. Dieser verlangte daraufhin Schadeners­atz vom Hundehalte­r, das Landgerich­t Hanau hatte die Klage bereits abgewiesen.

Das Oberlandsg­ericht Frankfurt wies daraufhin die vom Kläger eingelegte Berufung zurück. Der Hund habe sich in keiner Weise gefährlich verhalten, sondern sei nur an dem Pferd vorbeigela­ufen. Unklar sei, warum sich das Pferd erschreckt­e. Der Hund habe die Reitergrup­pe über eine Stunde lang begleitet, ohne dass es zu Zwischenfä­llen gekommen sei. Unstrittig handele es sich außerdem um ein hundeerfah­renes Pferd, welches auch vorher schon bei Ausritten mit Hunden dabei war.

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