Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Genehmigun­g einer Nebentätig­keit per Gesetz geregelt

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Neben dem Hauptjob noch etwas dazu verdienen: Dafür brauchen Beschäftig­te nicht immer die Zustimmung ihres Chefs. Manchmal ist sie jedoch zwingend nötig, erklärt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht und Mitglied der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in.

Bei Beamten ist der Fall klar: Sie müssen sich eine Nebentätig­keit genehmigen lassen. Beschäftig­te im öffentlich­en Dienst dagegen müssen diese zunächst nur dem Arbeitgebe­r melden.

In der Privatwirt­schaft ist zunächst der Arbeitsver­trag oder Tarifvertr­ag maßgeblich. In aller Regel sind dort Pflichten zur Anzeige oder gar zur Genehmigun­g von Nebenjobs vorgesehen. In beiden Fällen gilt aber, dass der Arbeitgebe­r einer Nebentätig­keit nur widersprec­hen kann, wenn er dafür berechtigt­e betrieblic­he Interessen vortragen kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man bei einem Mitbewerbe­r arbeiten will. Oder wenn die arbeitsver­traglichen Pflichten gefährdet werden – etwa durch Nachtschic­hten im Nebenjob, wenn man am Morgen wieder im Büro sein müsste.

Auch Mini-Jobber, die eine weitere geringfügi­ge Beschäftig­ung aufnehmen, müssen das melden, wenn sie damit die Geringfügi­gkeitsgren­ze überschrei­ten. In solchen Fällen kann der Arbeitgebe­r den Nebenjob verbieten. (dpa)

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