Schwäbische Zeitung (Riedlingen)
Kündigung: Nicht immer braucht’s einen Grund
Vor dem Hintergrund der Trennung von der VHS-Leiterin: Der Aulendorfer Anwalt Josef Schmid erklärt die rechtlichen Regeln
BAD SAULGAU/AULENDORF - Die überraschende Kündigung der VHSLeiterin Annabel Munding hat in den vergangenen Tagen für Gesprächsstoff gesorgt. Besonders die Frage nach dem Grund blieb wie berichtet unbeantwortet. Wie SZ-Recherchen ergaben, wurden „Kommunikationsprobleme“angegeben. Karin Kiesel hat sich mit dem Aulendorfer Anwalt Josef Schmid über allgemein geltende Gesetze zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unterhalten.
Herr Schmid, welche Arten von Kündigungen gibt es?
Es gibt zwei Möglichkeiten: die ordentliche, also fristgerechte Kündigung, und die außerordentliche, also fristlose Kündigung. Für Letztere muss der Arbeitnehmer eine schwere Pflichtverletzung begangen haben, so etwa Diebstahl oder Arbeitszeitbetrug, was dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Eben alles, was strafrechtlich relevant ist und sich zum Nachteil des Arbeitgebers auswirkt. Bei der ordentlichen Kündigung müssen Arbeitgeber einen betriebsbedingten oder einen verhaltensbedingten Grund angeben.
Gibt es Ausnahmen, bei denen kein Grund angegeben werden muss?
Ja, und zwar, wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht angewendet werden kann. In diesem Gesetz gibt es eine Kleinbetriebsklausel. Werden nicht mehr als zehn Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt, braucht für die Kündigung kein Grund angegeben zu werden.
Was für Gründe kommen in Betracht? Kann für eine Kündigung auch eine allgemein formulierte Kritik ausreichen wie beispielsweise „Kommunikationsprobleme“?
Bei einer verhaltensbezogenen Kündigung muss etwas Konkretes ange- führt werden, ein triftiger Grund und nicht so eine Plattitüde wie Kommunikationsprobleme. Beispiele sind etwa wiederholtes Zuspätkommen oder sich bei Arbeitsunfähigkeit wiederholt nicht sofort abzumelden. Allerdings muss für die personenbedingte Kündigung in der Regel eine vorangegangene Abmahnung erfolgt sein.
Wie verhält es sich mit Kündigungsfristen?
Für eine ordentliche Kündigung muss die Frist vom Arbeitgeber eingehalten werden. Die Fristen ergeben sich im Zweifel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Fristen sind gestaffelt nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Vorrang haben allerdings Fristverlängerungsvereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag oder aus dem geltenden Tarifvertrag.
Was gibt es bei der Kündigungsschutzklage zu beachten?
Die sollte prinzipiell jeder Arbeitnehmer bei jeder Art von Kündigung einreichen und zwar innerhalb einer Frist von drei Wochen, ansonsten ist die Kündigung wirksam. In der überwiegenden Anzahl enden Prozesse auf eine Kündigungsschutzklage mit einem Vergleich. Das heißt, das Arbeitsverhältnis endet und der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung. Einen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es im Übrigen nicht, beziehungsweise nur in Ausnahmen. In der Praxis wird es jedoch so gemacht. Wichtig wäre noch, dass das Kündigungsschutzgesetz generell nur Anwendung findet bei einem mindestens sechsmonatigen Bestand des Arbeitsverhältnisses.