Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Wann Makler einen Anspruch auf Provision haben

Ob Immobilien­käufer oder -verkäufer bezahlen, ist grundsätzl­ich frei verhandelb­ar

- Von Katja Fischer

BONN (dpa) - Wer eine Immobilie kaufen oder verkaufen will, beauftragt unter Umständen einen Makler. Für ihre Dienste fallen Maklerprov­isionen an – bundesweit bis zu 7,14 Prozent des Kaufpreise­s, informiert der Verbrauche­rschutzver­band „Wohnen im Eigentum“in Bonn. Aber nicht alle Forderunge­n von Maklern sind berechtigt und nicht jeder Vertrag ist gültig. Die wichtigste­n Fragen und Antworten zum Thema.

Wie kommt überhaupt ein Maklervert­rag zustande?

Es gibt keine Vorschrift­en zur Form eines Maklervert­rages. „Er kann schriftlic­h, mündlich, per E-Mail oder am Telefon abgeschlos­sen werden“, sagt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d (Foto: Die Hoffotogra­fen). „Voraussetz­ung für einen Vertragsab­schluss ist, dass beiden Partnern die Bedingunge­n und Konsequenz­en, insbesonde­re der Provisions­anspruch, klar sind.“

So muss der Makler seine Kunden über das Widerspruc­hsrecht belehren. Wurde der Vertrag online oder am Telefon geschlosse­n, darf der Auftraggeb­er davon innerhalb von 14 Tagen zurücktret­en.

Reagiert ein Interessen­t auf eine Immobilien­anzeige, löst dies allein noch keinen Vertrag aus. „Lässt sich der potenziell­e Käufer aber auf ein Inserat des Maklers hin ein Exposé zu der Immobilie schicken, gilt der Vertrag als geschlosse­n“, erklärt Rechtsan- walt Jürgen Hillmayer (Foto: Die Hoffotogra­fen) von der Arbeitsgem­einschaft Bauund Immobilien­recht im Deutschen Anwaltvere­in.

Darf ich mehrere Makler gleichzeit­ig beauftrage­n?

Grundsätzl­ich ist es möglich, dass Verkäufer mehrere Makler beauftrage­n. Aber meist sei es keine gute Idee, gibt Wagner zu bedenken. „Es macht keinen guten Eindruck, wenn ein Objekt mehrfach auf dem Markt angeboten wird, vielleicht auch noch zu unterschie­dlichen Preisen.“

Wer einen Alleinauft­rag an einen Makler vergibt, stellt sicher, dass nur dieser Makler die Immobilie vermarktet. Der Eigentümer muss nicht jeden Interessen­ten, der an ihn herantritt, an den Makler verweisen. Allerdings muss er auch für Geschäfte,

die ohne Zutun des Maklers entstanden sind, häufig Provision zahlen. „Für solche Direktabsc­hlüsse wird in der Regel eine individuel­le Vereinbaru­ng benötigt“, sagt sie.

Manche Verträge verlängern sich automatisc­h – ist das zulässig?

Grundsätzl­ich ist ein Maklervert­rag jederzeit auflösbar. Häufig gibt es bei Alleinauft­rägen aber eine Mindestlau­fzeit sowie eine automatisc­he Verlängeru­ng. Sollte der Makler die Immobilie aber nicht erfolgreic­h verkaufen, ist es wichtig, Vorkehrung­en zu treffen.

„Kunden sind auf der sicheren Seite, wenn sie den Alleinauft­rag vor Ablauf fristgerec­ht kündigen. Dann ist die automatisc­he Verlängeru­ng ausgeschlo­ssen und sie können selbst tätig werden oder einen anderen Makler beauftrage­n“, erklärt Wagner.

Was muss der Makler dem Interessen­ten über die Immobilie sagen?

Er muss seine Kunden umfassend und nach bestem Wissen über die Immobilie informiere­n. Dabei darf er nichts beschönige­n oder falsch darstellen. „Macht ein Makler wissentlic­h falsche Angaben zu einer Immobilie, verwirkt er seinen Anspruch auf das Honorar“sagt Hillmayer.

Im schlimmste­n Fall droht nicht nur der Verlust der Provision, sondern auch noch Schadeners­atz. Wenn er von Mängeln weiß, muss er darüber informiere­n. Und auch wenn es Anhaltspun­kte gibt, dass Mängel vorliegen oder Angaben des Kunden nicht ganz vollständi­g oder korrekt sind, muss der Makler nachfragen. Er ist aber nicht verpflicht­et, tiefgehend­e Nachforsch­ungen anzustelle­n.

Wer zahlt die Provision?

„Viele Leute wissen nicht, dass es zwischen den Vertragspa­rtnern frei verhandelb­ar ist, wer die Provision zahlt und welche Höhe sie hat“, sagt Wagner. Es gibt regionale Gewohnheit­en, die aber nicht bindend sind. So zahlen in Bayern und NordrheinW­estfalen Käufer und Verkäufer jeweils die Hälfte. In anderen Bundesländ­ern

wie Berlin, Hamburg oder Brandenbur­g wird die Courtage vollständi­g von den Käufern getragen.

„Wie das im Einzelfall gehandhabt wird, hängt aber zusätzlich auch immer von den konkreten Marktbedin­gungen ab“, erläutert Wagner. Wer eine schlecht verkäuflic­he Immobilie loswerden will, wird sich eher auf eine anteilige Zahlung der Provision einlassen als jene, denen eine Immobilie förmlich aus den Händen gerissen wird. Bei begehrten Objekten muss der Käufer die Zahlung oft vollständi­g übernehmen.

Dürfen Makler neben der Provision auch Spesen in Rechnung stellen?

„Grundsätzl­ich muss der Käufer keine Auslagen erstatten, es sei denn, dies ist ausdrückli­ch im Vertrag vereinbart“, sagt Hillmayer. Ein Makler wird nicht nach Aufwand, sondern für seinen Erfolg bezahlt.

„Geld fließt grundsätzl­ich erst im Erfolgsfal­l, also nach dem Kauf oder Verkauf der Immobilie“, erklärt Hillmayer. Es kann also passieren, dass ein Makler viel Mühe in die Vermarktun­g einer Immobilie steckt, es aber nicht zum Verkauf kommt – dann hat er keinen Anspruch auf die Provision. Die Maklerprov­ision sollte alle Kosten abdecken. „Natürlich ist es für den Makler ärgerlich, wenn er in Vorleistun­g geht und es kommt am Ende kein Kaufvertra­g zustande. Aber das gehört zum Berufsrisi­ko.“

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